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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 17.03.2005 - M 6b S 05.433 - Gelegentlicher Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme führt zum Führerscheinentzug

VG München v. 17.03.2005: Gelegentlicher Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme führt zum Führerscheinentzug




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 17.03.2005 - M 6b S 05.433) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, er bereits nachweislich einmal unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und damit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht getrennt hat und ferner zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

Siehe auch
Maßnahmen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der 1974 geborene Antragsteller hatte erstmals 1993 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erworben. 1995 ist ihm diese Fahrerlaubnis wieder entzogen worden, weil er nach fortgesetztem unerlaubtem Erwerb und fortgesetztem unerlaubtem Handeltreiben sowie unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln kein medizinischpsychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beigebracht hatte. 1999 führte der Nervenarzt Dr. S. in einem nervenärztlichen Gutachten aus, dass der Antragsteller nach seinen Angaben erstmals mit 15 Jahren mit Haschisch in Berührung gekommen sei. Im Alter von 17 und 18 Jahren habe er mindestens einmal pro Tag einen Joint gebraucht und auch andere Drogen - LSD, Amphetamin, Heroin und Kokain - probiert. 1993 habe er den Konsum von Cannabis reduziert. Im Mai 1995 habe er ihn ganz aufgegeben. Die Drogenabstinenz sei seit 1998 belegt. Hierauf wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E nach vorangegangener Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung 1999 neu erteilt.

Mit Schreiben vom 21. November 2003 teilte die Verkehrspolizeiinspektion M. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller am 1. September 2003 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen sei, weil er gerötete, glasige Augen gehabt habe, seine Pupille vergrößert gewesen sei und auf den Prüfreiz einer Taschenlampe verlangsamt reagiert und nervös gewirkt habe. Der Antragsteller habe angegeben, am Vorabend einen Joint konsumiert zu haben. Deshalb sei eine Blutentnahme angeordnet und die Blutprobe im Institut für Rechtsmedizin der Universität M. toxikologisch untersucht worden. Hierbei wurde die vorangegangene Aufnahme von Cannabisinhaltsstoffen festgestellt. Im Einzelnen wurden folgende Werte ermittelt: THC 1,6 µg/L, THC-COOH 26,5 µg/L.




Auf Grund dieses Vorfalls forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2004 auf, zur Ausräumung bestehender Zweifel an seiner Fahreignung innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden könne und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, wenn er sich weigern sollte, sich begutachten zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlege.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht.

Der nach Klageerhebung gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ) in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gültigen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. Für den Eignungssausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis) [a.A. HessVGH vom 14.1.2002 2 TG 3008/01]. Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger Drogen anders als bei Cannabis nicht an (vgl. auch BayVGH vom 8.4.2003 11 CS 02.2775). Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, aber auch aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV (vgl. OVG RhPf vom 21.11.2000 7 B 11967/00; ThürOVG vom 30.4.2002 2 EO 87/02; VGH BW vom 24.5.2002 10 S 835/02). Die wissenschaftliche Rechtfertigung dieser Regelung ist darin begründet, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Ecstasy und erst recht von Kokain oder gar von Heroin als erheblich (von Crack und LSD wäre es sogar als sehr hoch einzustufen) und bei gewohnheitsmäßigen oder missbräuchlichen Einnahmeverhalten als sehr hoch einzustufen ist (vgl. Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung am 5. Februar 1998 in München, TÜV Med.-Psych. Institut; OVG RhPf vom 21.11.2000 7 B 11967/00). Weiterhin ist ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.1) grundsätzlich nicht besteht. Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach Nr. 9.2.2 der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen. In diesem Zusammenhang führen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse in Nr. 3.12.1 aus:

   "Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z.B. Tranquilizer, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie), abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht... Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden..."

Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung abgesehen davon ausgeschlossen, wenn eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Ebenso ist die Fahreignung nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen.

Nach einem Ausschluss der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums kann die Fahreignung grundsätzlich erst dann wieder bejaht werden, wenn vom Betroffenen u.a. der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht bzw. dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Hierfür ist eine längere (regelmäßig einjährige) Abstinenz zu belegen - beispielsweise (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen des Urins innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen (vgl. BayVGH vom 3.2.2004 11 CS 04.157; dem folgend z.B.: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 26.11.2004 M 6b S 04.4878; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3827). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern darüber hinaus auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird bzw. zwischen dem (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und der Teilnahme an Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug trennen kann. Zu dessen Feststellung bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung (vgl. BayVGH vom 2.4.2003 11 CS 03.298), der bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmitte! und Arzneimittel entscheidende Bedeutung zukommt.


Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist grundsätzlich jeder Hinweis auf möglichen Betäubungsmittelkonsum eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde daher - außer bei feststehender Nichteignung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) - die in den §§11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Weiterhin kann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.

In welchem Verhältnis dabei § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zueinander stehen, wurde vom Verordnungsgeber jedoch nicht klargestellt. Es ist davon auszugehen, dass § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV für den Fall eines gelegentlichen Cannabiskonsums die speziellere Norm ist. Wenn nämlich selbst die gelegentliche Einnahme von Cannabis lediglich die Möglichkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eröffnet und das auch nur, wenn weitere eignungsrelevante Tatsachen bekannt sind, wäre es nicht verständlich, wenn die Behörde zur Klärung der Frage, ob der Betreffende - weiterhin - gelegentlich solche Mittel einnimmt, zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet wäre. Im Hinblick auf die in jeder medizinisch-psychologischen Begutachtung liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betreffenden ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV somit verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung nur dann angeordnet werden muss, wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Abhängigkeit des Betreffenden bekannt ist oder feststeht, dass dieser, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Nichteignung führt (vgl. dazu auch VG Augsburg vom 13.3.2001 Au 3 K 00.1677, VwRR-By 2001, 220; VG Augsburg vom 26.9.2001 Au 3S 01.1262; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, Anm. 7 zu § 14 FeV).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (siehe Hentschel, Straßenrecht, 36. Aufl., Rdnr. 22 und 24 zu § 11 FeV; BVerwG vom 30.12.1999 NZV 2000,345; OVG Bremen vom 8.3.2000 NJW 2000,2438; BayVGH vom 29.6.1999 NJW 2000,304).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig erfolgt, weil der Antragsteller jedenfalls bis zum 1. September 2003 gelegentlich Cannabis konsumiert hat, er bereits nachweislich einmal unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und damit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht getrennt hat und ferner zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.




Der bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe ermittelte Gehalt an THC-Carbonsäure von 26,5 µg/L zeigt, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt zumindest gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert haben muss (vgl. für einen THC-COOH-Wert von 24,0 µg/L: BayVGH vom 11.11.2004 11 CS 04.2348). Bei einer nur einmaligen Aufnahme von Cannabis kann dieser Wert nämlich nicht erreicht werden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen lediglich einmaligem, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum von Cannabisprodukten ist dabei die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH, da auf Grund der - allerdings stark variierenden - Halbwertszeit der THC-Carbonsäure von 1 1/2 bis 6 Tagen bei häufigerer THC-Aufnahme eine Kumulierung dieser Metaboliten im Blut des Konsumenten zu beobachten ist (siehe Daldrup /Käferstein/ Köhler/ Maier/ Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, S. 39 ff). In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass bei überraschend abgenommenen Blutproben jedenfalls ab einer Konzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 µg/L ein regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten als abgesichert angesehen werden kann (vgl. Daldrup u.a., a.a.O.). Wurde die Blutprobe dagegen auf Grund einer Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum bereits ab einer Konzentration von 75 µg/L THC-COOH im Blut auszugehen. Dieser Grenzwert berücksichtigt die Halbwertszeit des Metaboliten sowie die Tatsache, dass der Betroffene nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde bis zu 8 Tage Zeit hat, sich der geforderten Blutentnahme zu unterziehen und während dieser Zeit ganz auf den Konsum von Cannabisprodukten verzichten kann. Ausgehend von 150 µg/L THC-COOH bei überraschend abgenommenen Blutproben wird die für Blutentnahmen nach entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde genannte Grenzkonzentration von 75 µg/L bei Abstinenz nämlich nach knapp einer Woche erreicht (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.). Weiterhin besteht Einigkeit, dass im Falle einer auf Grund einer Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommenen und damit angekündigten Blutprobe bei THC-COOH-Konzentrationen ab 5 µg/L mindestens gelegentlicher Konsum vorliegt (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.; s. auch VG München vom 17.8.2004 M 6b S 04.4043; vom 21. September 2004 M 6b S 04.4226); bei spontaner Blutentnahme muss die THC-COOH-Konzentration, ab der ein gelegentlicher Konsum von Cannabis als erweisen angesehen werden kann, mindestens 10 µg/L betragen. Denn auch bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten kann der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende maximal 10 µg/L erreichen (so die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. ... in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406). Deshalb kann bei überraschend abgenommenen Blutproben mit THC-COOH-Werten im Bereich von 5 µg/L - 10 µg/L lediglich von einem Verdacht auf gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten gesprochen werden; bei THC-COOH-Werten von 10 µg/L - 150 µg/L kann ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis als erwiesen angesehen werden (so auch BayVGH vom 14.1.2005 11 CS 04.3119; VG München vom 8.11.2004 M 6b S 04.5112). Der im Blut des Antragstellers ermittelte Wert von 26,5 µg/L liegt in diesem Bereich.

Weiterhin wurde bei der toxikologischen Untersuchung des im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 1. September 2003 entnommenen Bluts ein THC-Wert von 1,6 µg/L ermittelt. Dieser Wert beweist, dass der Antragsteller im Sinn des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat. Nach dem Beschluss der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 zu § 24a Abs. 2 StVG beträgt der Grenzwert hierfür nämlich 1,0 µg/L. Weiterhin beweist der ermittelte THC-Wert, dass der Antragsteller bei der vorangegangenen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss gestanden hat. In Anlehnung an das Gutachten von Prof. Dr. ..., das in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeholt wurde (vgl. BVerfG v. 20.6.2002 NJW 2002,2378 ff.) geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass die Relevanzschwelle für eine Risikoerhöhung unter einem Wert von 2 µg/L noch nicht überschritten sei (BayVGH vom 3.2.2004 11 CS 04.157); als Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren könne erst eine THC-Konzentration von mindestens 2 µg/L erachtet werden (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 11 CS 04.2348 m.w.N.). Demgegenüber hat jedoch Prof. Dr. ... im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1,0 µg/L mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei. Zudem ergibt eine in einem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24.1.2005 an das Bayerische Staatsministerium des Innern erwähnte neue Untersuchung von 1058 Gutachten, "dass die Häufigkeit von verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen und/oder Fahrfehlern und damit auch die von der Polizei dokumentierte Gefährdung durch Cannabis im THC-Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml gleich ist zu der im gesamten THC-Bereich ab 2 ng/ml". Die aus Versuchen am Fahrsimulator gewonnenen Erkenntnisse von Prof. Dr. ... könnten auf die reale Verkehrssituation nicht übertragen werden, weil sich nach Cannabiskonsum die häufigsten Beeinträchtigungen bei automatisierten Handlungen, weniger bei kontrollierten Handlungen finden würden. Deshalb spricht aus Sicht des Gerichts vieles dafür, auch im Fahrerlaubnisrecht als verkehrsbezogenem Gefahrenabwehrrecht als Relevanzschwelle für die Annahme eines zeitnahem Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf den im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG herangezogenen Grenzwert von 1,0 µg/L abzustellen (vgl. auch NdSOVG vom 11.7.2003 a.a.O.).

Vorliegend ist es jedoch nicht entscheidungserheblich, ob auf einen THC-Wert von 1 µg/L oder 2 µg/L abzustellen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich in beiden Fällen rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller hat entweder seine Fahrerlaubnis auf Grund der Teilnahme am Straßenverkehr unter fahrerlaubnisrelevanter Wirkung von THC verloren und ein in diesem Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht vorgelegt. Oder er hat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem THC-Wert von 1,6 µg/L lediglich Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die er nicht durch Vorlage des von ihm in diesem Fall nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV rechtmäßig geforderten Gutachtens ausgeräumt hat. Deshalb durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und hatte ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

1) Stellt man als Relevanzschwelle für die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf einen THC-Wert von 1 µg/L ab, so ist bei dem ermittelten THC-Wert 1,6 µg/L von einem fahreignungsrelevanten Einfluss von Cannabis auf den Antragsteller auszugehen. Der Antragsteller hat dann mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter THC-Wirkung gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen will oder kann. Das Gericht geht daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - auch bei einer einmaligen Fahrt unter Cannabis-Einfluss im Grundsatz davon aus, dass der Fahrzeugführer nach der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung verloren hat (BayVGH vom 11.11.2004 11 CS 04.2893; ebenso: VG Aachen vom 24.11.2004 3 L 978/04), dass also die Einmaligkeit einer Drogenfahrt nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall (vgl. Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV) begründet. Denn von einem Fehlen des von einem Kraftfahrer zu fordernden Verantwortungsbewusstseins ist jedenfalls für den Regelfall schon dann auszugehen, wenn auch nur einmalig - sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig - ein fahreignungsrelevanter Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt wurden. Der beim Antragsteller ermittelte THC-Wert lässt nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen darauf schließen, dass der Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert hat. THC baut sich nämlich im Körper relativ schnell ab (vgl. VG München vom 11.10.2004 M 6b S 04.4902; vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; VG Aachen vom 24.11.2004 3 L 978/04; Gehrmann, NZV 2002, 201 [207]); jedenfalls im Regelfall ist THC im Blut nur vier bis sechs Stunden, höchstens 12 Stunden nachweisbar (VG München vom 17.8.2004 M 6b S 04.4043; vgl. auch zu besonderen Konstellationen: VG München vom 3.11.2004 M 6a S 04.4387; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4737; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4475). Anderes wäre rein theoretisch allenfalls für einen sog. „heavy user" denkbar, der zum Zeitpunkt des Konsums eine massive, die übliche Konsummenge weit übersteigende Menge an Cannabis-Inhaltsstoffen zu sich genommen hat. Sollte der Antragsteller zu diesem Kreis von „heavy usern" zu rechnen sein und tatsächlich mehr als 12 Stunden vor der Fahrt am 1. September 2003 eine entsprechend intensive Menge an Cannabis zu sich genommen haben, läge - sofern dann nicht sogar von mangelnder Fahreignung wegen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis auszugehen wäre - ein fehlendes Trennvermögen bzw. eine fehlende Trennbereitschaft ebenfalls auf der Hand, weil ein „heavy user" gerade angesichts des gesteigerten Konsums von großen THC-Mengen damit zu rechnen hat, auch noch 12 Stunden und länger nach dem letzten Konsum unter der Wirkung von Cannabis zu stehen (hierzu: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 3.11.2004 M 6a S 04.4387; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4737; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4475; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317).




Aufgrund dieses mangelnden Trennvermögens liegen die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung zu bejahen ist, beim Antragsteller nicht vor. Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt haben, sind weder substantiiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht erkennbar.

Der Antragsteller hat daher - bei Zugrundelegung eines Schwellenwerts von 1 µg/L - seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 1. September 2003 verloren (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch ein Gutachten bedurfte es insofern nicht, § 11 Abs. 7 FeV.

Bis zum heutigen Tag ist auch nicht erkennbar, dass dieser Eignungsmangel behoben sein könnte.

Insbesondere kann der Antragsteller nicht schon deshalb wieder als fahrgeeignet angesehen werden, weil seit dem letzten aktenkundigen Vorfall mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen sind. Ein gewisser Zeitablauf allein kann nämlich nicht zur Wiedererlangung der durch Betäubungsmittelkonsum verlorenen Eignung führen. War die Fahreignung - wie hier - wegen Betäubungsmittelkonsum ausgeschlossen, kann sie - wie oben ausgeführt - regelmäßig nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn zum einen eine i.d.R. mindestens einjährige dauerhafte Betäubungsmittelabstinenz nachgewiesen ist und zum anderen ein nachweisbarer tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel es wahrscheinlich macht, das der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält bzw. zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird.

Vorliegend kann der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die regelmäßig geforderte Abstinenz von einem Jahr nicht nachweisen. Der Aussagewert der dem Antragsteller am 17. November 2004 entnommenen Haarprobe ist nämlich begrenzt, da sich ein Cannabiskonsum auf diese Weise nur dann feststellen lässt, wenn er mindestens einmal wöchentlich erfolgt, wobei selbst der wöchentlich einmalige Konsum durch eine Haaranalyse oft nicht erkannt wird (vgl. BayVGH vom 12.9.2002 11 CS 02.1131). Auch liegen keine Screeningberichte über Urinuntersuchungen vor, mit denen Cannabinoide im Harn - abhängig von der Häufigkeit des Konsums - während einer Zeitspanne zwischen 24 Stunden und 20 Tagen nachgewiesen werden können (vgl. Weber, BtMG, 2.Aufl. 2003, RdNr. 87 zu § 1). Es sind auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den Nachweis der Abstinenz völlig zu verzichten. Erst recht wurde bislang kein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis des künftigen Trennverhaltens bzw. einer künftigen Drogenabstinenz vorgelegt.

Somit fehlt mangels entsprechendem Abstinenznachweis eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung.

Materiell erscheint es aber nicht gänzlich unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen, dass bei dem Antragsteller mehr als 1 1/2 Jahre nach der letzten aktenkundigen Fahrt unter Cannabiseinfluss die Voraussetzungen für die Fahreignung wieder vorliegen. Deshalb wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2004 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle aufgefordert.


Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, d.h., wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Abhängigkeit des Betreffenden bekannt ist oder feststeht, dass dieser, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Weise bzw. Intensität konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Nichteignung führt (vgl. dazu auch VG Augsburg vom 13.3.2001 Au 3 K 00.1677, VWRR-By 2001,220; VG Augsburg vom 26.9.2001 Au 3 S 01.1262; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, Anm. 7 zu § 14 FeV).

Zwar steht diese Vorschrift in dem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis regelnden Abschnitt II. 2 der Fahrerlaubnisverordnung. Sie ist aber auch im Entziehungsverfahren anwendbar, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits seit seinem Beschluss vom 3.4.2003 (Az. 11 CS 03.298) vertreten wird. Wörtlich führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darin folgendes aus:

   "§ 46 Abs. 3 FeV erklärt die §§11 bis 14 FeV aber im Verfahren zur Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis oder zur Anordnung von Auflagen - ohne Einschränkung - für entsprechend anwendbar. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV steht - anders als der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV - einer entsprechenden Anwendung im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nicht entgegen. ... Zum anderen wäre in solchen Fällen ein ärztliches Gutachten kaum ein hinreichendes Aufklärungsmittel. Nach einem betäubungsmittelbedingten Ausschluss der Fahreignung setzt eine positive Beurteilung nämlich nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus. Zu dessen Feststellung ist eine psychologische Bewertung erforderlich."

Diese Voraussetzungen für die Gutachtensanforderung lagen bei dem Antragsteller vor. Er hat seine Fahreignung im Jahr 2003 durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz unter der Wirkung von Cannabis verloren, so dass nunmehr für die Frage, ob er seine Fahreignung inzwischen wiedererlangt hat, neben einer Änderung des Konsumverhaltens zu klären ist, ob er einen hinreichend stabilen Einstellungswandel vollzogen hat.



2) Stellt man als Relevanzschwelle für die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch auf einen THC-Wert von 2 µg/L ab, so wäre die Gutachtensanforderung ebenfalls rechtmäßig. In diesem Fall wäre § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Rechtsgrundlage für die Gutachtensanforderung.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen sind auf Grund des Vorfalls vom 1. September 2003 erfüllt. Aus dem festgestellten THC-Carbonsäure-Wert von 26,5 ng/ml ergibt sich - wie oben ausgeführt - die gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller. Die Tatsachen, die Zweifel an seiner Eignung begründen, sind sein Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem THC-Wert von 1,6 µg/L Aufgrund dieser Feststellungen bestand Anlass dafür, im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Konsumgewohnheiten des Antragstellers näher zu untersuchen und insbesondere abzuklären, wie der Antragsteller sicherstellt, dass er sich nicht unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller mit dem bei ihm festgestellten Wert jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG schuldig gemacht hat, wobei die genannte Vorschrift in Verbindung mit der Anlage zu § 24 a StVG und den Beschlüssen der Grenzwertkommission unterstellt, dass bei einer Konzentration von zumindest 1,0 ng/ml ein Fahrzeugführer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung des Gerichts geradezu geboten, in Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu verlangen (s. auch BayVGH vom 24.8.2004 11 CS 04.1422; vom 5.1.2005 11 ZB 04.782).

Der Antragsteller hat das somit - entweder gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV oder gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV - rechtmäßig geforderte Gutachten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, d.h. vorliegend bis zur Widerspruchsentscheidung, nicht beigebracht. Er hat damit den von ihm geforderten, ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Deshalb durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Sie kann zu Recht davon ausgehen, dass sich der Antragsteller der Begutachtung nicht unterzogen hat, weil er einen Einstellungsmangel verbergen möchte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 22 zu § 11 FeV). Sie durfte deshalb dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Darauf war der Antragsteller auch hingewiesen worden (§11 Abs. 8 FeV).

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Daran könnte es auch nichts ändern, wenn der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen sein sollte. Dieser Umstand hätte dann nämlich im Gegenteil für sie Anlass sein müssen, jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln strikt zu meiden. Gerade bei berufsbedingter und deshalb verstärkter Verkehrsteilnahme von für fahrungeeignet gehaltenen Kraftfahrern ist das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders hoch, um mögliche Straßenverkehrsgefährdungen auszuschließen. ..."

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