1. |
Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.
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2. |
Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
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3. |
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
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„Hierzu wurden 1.958 Gutachten von realen Fällen aus dem Straßenverkehr ausgewertet, die wir erstellt haben. Die Auswahlkriterien waren die gleichen wie bei der oben stehenden Studie. Dieses Mal haben wir ausgewertet, wie viele Fälle wir unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage als relative Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB bzw. als OWi § 24a (2) eingestuft haben. Aus Tabelle 2 können Sie entnehmen, dass das prozentuale Verhältnis zwischen § 316 und OWi-Fällen im Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml absolut identisch ist mit dem im gesamten höheren Bereich ab 2 ng/ml. Nachdem die Unterscheidung § 316-§ 24a bei uns nach Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern getroffen wird, die von der Polizei vermerkt worden sind, ergibt sich hieraus, dass die Häufigkeit von verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen und/oder Fahrfehlern und damit auch die von der Polizei dokumentierte Gefährdung durch Cannabis im THC-Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml gleich ist zu der im gesamten THC-Bereich ab 2 ng/ml. Es wird nochmals darauf verwiesen dass es sich hierbei um eine Beurteilung von realen Fällen durch geschulte Polizeibeamte gehandelt hat. (Bei den „unentschiedenen“ Fällen hatten wir nicht genügend Anknüpfungstatsachen für eine endgültige Beurteilung).“
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[folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird] |
[die hier vom Gericht 2006 angegebene URL ist nicht mehr erreichbar]
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