1. |
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214)
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2. |
Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen
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3. |
Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.
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1. |
eine THC-COOH-Konzentration von mehr als 10 ng/ml Blut den Beweis dafür erbringt, dass die betroffene Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, wenn das Blut innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr entnommen wurde, und
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2. |
es, falls die Beweisfrage 1 auch nur teilweise zu verneinen ist, andere medizinisch-naturwissenschaftliche Parameter gibt, die - sei es ggf. auch nur in Kombination miteinander - den Beweis dafür erbringen, dass jemand Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, und auf welchem Wege die Gewinnung derartiger Erkenntnismittel aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht bejahendenfalls zu erfolgen hat.
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