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OVG Lüneburg Beschluss vom 15.11.2002 - 12 ME 700/02 - Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter führt zur Anordnung einer MPU

OVG Lüneburg v. 15.11.2002: Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter führt zur Anordnung einer MPU




Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 15.11.2002 - 12 ME 700/02) hat entschieden:

   Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt, und stellt somit eine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV dar, die bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.

Siehe auch
Maßnahmen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der am 14.9.1983 geborene Antragsteller hatte in einer polizeilichen Vernehmung vom 8.11.2001 erklärt, dass er seit seinem sechzehnten Lebensjahr etwa einmal im Monat Cannabis konsumiere. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurde weiterer Cannabiskonsums am 13.10.2001 - außerhalb des Straßenverkehrs - festgestellt.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte zunächst ein Drogen-Screening. Dieses brach der Antragsteller ab, woraufhin ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auferlegt und nach ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Frist die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das Rechtsmittel des Antragstellers blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


Der Antragsgegner hat die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis zutreffend auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 14 Abs. l, § 11 Abs. 8 FeV gestützt. weil der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Antragsgegner konnte aus der grundlosen Weigerung den Schluss ziehen, dass der Antragsteller Eignungsmängel verbirgt, und durfte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers schließen.

Ob die Anordnung des Drogen-Screenings vom 5.2.2002 rechtmäßig gewesen ist, weil hinreichende Anhaltspunkte auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hinwiesen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Anordnung des Antragsgegners vom 13.6. 2002, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Zudem liegen weitere begründete Zweifel an seiner Fahreignung vor.




Der Antragsteller hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8.11.2001 erklärt, dass er seit seinem sechzehnten Lebensjahr etwa einmal im Monat Cannabis konsumiere. In seinem Schriftsatz vom 31.10.2002 bestreitet er diese Angaben nunmehr. Das Bestreiten ist jedoch als Schutzbehauptung zu bewerten. Seinem Vortrag, er habe in dem Vernehmungsprotokoll falsche Angaben gemacht, steht entgegen, dass er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 8.11.2001 durchgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben hat. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller während der polizeilichen Vernehmung am 8.11.2001 unter Cannabiseinfluss gestanden haben könnte. Der monatliche Cannabiskonsum des Antragstellers erfüllt zumindest den Tatbestand der „gelegentlichen Einnahme” i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Auch liegen bei dem Antragsteller weitere Zweifel an seiner Fahreignung vor. In seinem Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 (DAR 2002, 405) hat das BVerfG ausgeführt, dass das jugendliche Alter eines Drogenkonsumenten weitere Zweifel an seiner Tauglichkeit zum Führen von Kfz begründet. Das BVerfG hat im Rahmen seines Verfahrens mehrere Gutachten eingeholt, die u.a. zu dem Ergebnis kommen, dass die Gefahr besteht, der Konsum von Cannabis werde bei Jugendlichen zum Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führen. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt demnach einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt. Der am 14.9.1983 geborene Antragsteller ist zwar im Zeitpunkt der Feststellung seines Cannabiskonsums am 13.10.2001 bereits 18 Jahre alt und damit nicht mehr Jugendlicher i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG gewesen. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt aber das 18. Lebensjahr gerade erst überschritten hatte und bereits seit dem sechzehnten Lebensjahr Cannabisprodukte konsumierte, kann bei ihm ebenfalls eine Verminderung seiner körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.




Der Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13.6.2002 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner sie mit dem Abbruch des Drogen-Screenings durch den Antragsteller begründet hat. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um ein Tätigwerden der Behörde im Rahmen einer Ermächtigung, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch zugleich verpflichtet ist (st. Rspr. d. Sen.; vgl. Atzler, „Ermessen” bei der Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, Nds. VBl. 1995, 73 ff.; vgl. auch BVerfG, B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, DVBl. 1993, 995). Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt nachprüfbar. Es reicht aus, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine verkehrsrechtliche Anordnung aufgrund einer zutreffenden Tatsachenbasis getroffen hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner zur Begründung seiner Anordnung vom 13.6.2002 auch auf die richtige Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV hingewiesen. ..."

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