1. |
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden.
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2. |
Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.
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