Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 16.05.2007 - 7 L 402/07 - Ein THC-Wert von 14,9 ng/g d rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007: Ein THC-Wert von 14,9 ng/g d rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 16.05.2007 - 7 L 402/07) hat entschieden:

   Ein im Blut des Antragstellers festgestellter THC-Wert von 14,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g indiziert regelmäßigen Konsum.

Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2007 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.




Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 17. April 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 17. Juli 2005 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

   Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der vorangegangene Cannabiskonsum (mit-)ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen ist.



Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. Th. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 30. Oktober 2005 festgestellte THC-Wert von 14,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

   Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g festgestellt worden. Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.

   Vgl. E. , Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.




Nach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert von über 75 ng/g bzw. ml den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis regelmäßig konsumiert.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). ..."

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