1. |
Der Entzug der Fahrerlaubnis, der darauf beruht, dass der Betroffenen sich nicht innerhalb der von der FE-Behörde gesetzten Frist einem Drogenscreening unterzogen hat, ist rechtmäßig.
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2. |
Passivrauchen bewirkt unter realistischen Bedingungen weder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und Urinkonzentrationen. Unerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo" ankommt, ist, ob und unter welchen - möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei passivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen werden können.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. März 2002, - 19 B 405/02 -, VRS 105 (2003), 158 = DAR 2003, 283.
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Vgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 482; Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, www.sfa-ispa.ch, Suchworte: Passivrauchen und Cannabis, Archivbeitrag vom 03.09.2002; Krause, Nachgewiesene THC-Konzentration durch Passiv- Rauchen von Cannabis?, DAR 2006, 175.
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Vgl. hierzu Krause, a.a.O.
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Vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.
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