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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 17.02.2004 - Au 3 K 04.20 - Ein THC-Wert von 1,2 ng/ml kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung

VG Augsburg v. 17.02.2004: Bei einem THC-Wert von weniger als 2,0 ng/ml und Verkehrsteilnahme sind weitere Aufklärungsmaßnahmen gerechtfertigt. Ein THC-Wert von 1,2 ng/ml kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung.




Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 17.02.2004 - Au 3 K 04.20) hat entschieden:

  1.  Wird ein THC-Wert von mehr als 2,0 ng/ml festgestellt worden, ist damit grundsätzlich ein mangelndes Trennvermögen ohne weiteres (§ 11 Abs. 7 FeV) erwiesen. Die Feststellung eines THC-Wertes von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt in zeitlich engem Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme weitere Aufklärungsmaßnahmen.

  2.  Passives Mitrauchen von Cannabis hinterlässt keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens sind bei einer passiven Cannabisaufnahme nicht zu befürchten. Eine dahingehende Einlassung ist unbeachtlich.


Siehe auch
Passivkonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der 1974 geborene Kläger war im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Klasseneinteilung).

Am 10. Februar 2002 ergab sich bei einer Verkehrskontrolle ein auf THC und Opiate positiver Drogenschnelltest durch Urinprobe. Eine Blutuntersuchung, die etwa 1 Stunde 15 Minuten nach der Verkehrskontrolle genommen wurde, ergab einen Wert von 1,2 µg/L (Mikrogramm pro Liter, entsprechend ng/ml) für THC und 6,5 µg/L (entsprechend ng/ml) für THC-COOH.

Nachdem die Beklagte einen Entzugsbescheid vom 17. Dezember 2002 aus formalen Gründen aufgehoben hatte, forderte sie den Kläger am 5. Juni 2003 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Werte der anlässlich der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe und die dabei festgestellten Auffälligkeiten sowie die Tatsache, dass er bereits mehrfach betäubungsmittelrechtlich in Erscheinung getreten sei, rechtfertige diese Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zur Aufklärung von Eignungszweifeln.

Nach Anhörung entzog die Beklagte mit insoweit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Oktober 2003 dem Kläger die Fahrerlaubnis.

Widerspruch und Klagen waren erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beklagte war zum Erlass des streitgegenständlichen Entzugsbescheides nach § 73 Abs. 3 FeV zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz seit 2. September 2002 in Wien/Österreich hat. Daneben wäre das Tätigwerden einer örtlich unzuständigen Behörde nach Art. 46 VwVfG unbeachtlich, da es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt (Sachs in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, RdNr. 69 zu § 46).

Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält. Das zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten wurde nicht vorgelegt (§ 46 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann ein solches Gutachten gefordert werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Der Kläger nimmt gelegentlich Cannabis zu sich. Gelegentlicher Konsum ist solcher, der über den lediglich einmaligen bzw. experimentellen herausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums - täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum (BayVGH vom 3.9.2002, BA 2004, 97) - erreicht. Der Kläger hat im Klageschriftsatz vom 7. Dezember 2003 ausdrücklich angegeben, gelegentlich Cannabis einzunehmen; dies deckt sich mit den Angaben bei der Polizeikontrolle, bereits mehrmals Drogen zu sich genommen zu haben. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum ergibt sich auch aus dem THC-COOH-Wert der Blutuntersuchung. Der Wirkstoff THC ist im Blut nur etwa vier bis sechs Stunden nachweisbar, die Stoffwechselprodukte (Metaboliten) 11-OH-THC und THC-COOH abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage (Schubert u.a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2002, Tabelle 1 zu Kapitel 3.1.2, S. 115). Zur Einordnung der Werte wird auf einen - in diesem Verfahren nicht bindenden - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 bezüglich der Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückgegriffen. Dort ist bei einem Wert von THC-COOH zwischen 5,0 und 75 ng/ml angegeben, dass mindestens gelegentlicher, weil zumindest zweimaliger nachgewiesener Cannabis-Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vorliege (zu diesen Werten: Himmelreich, Cannabis-Konsum und seine Folgen für den Führerschein, DAR 2002, 28/29). Eine Untersuchung aus dem Jahr 1999 (Daldrup u.a., Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Cannabis-Konsum, BA 2000, 39) bestätigt diese Werte. Der beim Kläger festgestellte Wert für THC-COOH von 6,5 mg/L belegt einen wiederholten und damit gelegentlichen Konsum von Cannabis (BayVGH vom 14.10.2003, 11 CS 03.2433; NdsOVG vom 11.7.2003, DAR 2003, 480; OVG NRW vom 7.1.2003, DAR 2003, 187).




Es ergeben sich weitere Fahreignungszweifel hinsichtlich der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV umschriebenen Zusatztatsachen, die die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ausschließen. Solche Zweifel, die durch die Begutachtung aufgeklärt werden sollen, sind etwa dann gegeben, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt (vgl. amtl. Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV: BR-Drucksache 443/98, S. 263; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, Anmerkung 5 zu § 14 FeV). Der am 10. Februar 2002 beim Kläger festgestellte Wert des Wirkstoffs THC im Blut von 1,2 ng/ml rechtfertigt Zweifel am Trennvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges. Da der Wirkstoff THC nur über wenige Stunden im Blut nachweisbar ist (Schubert u.a., a.a.O.), muss die Einnahme dieses Stoffes zeitlich relativ eng vor der Entnahme der Blutprobe - und damit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr - gelegen haben. Hinzu kommt, dass die Abbaugeschwindigkeit bei THC im Einzelfall nicht zu ermitteln ist, insbesondere auch, weil der Abfall der THC-Konzentration im Blut polyphasisch verläuft (Drasch u.a., Absolute Fahruntüchtigkeit unter der Wirkung von Cannabis, BA 2003, 269/275, 282). Bei der Aufnahme von Cannabis durch Rauchen (der üblichen Konsumart) sind die konsumbedingten Leistungseinbußen am deutlichsten in der ersten Stunde nach Rauchbeginn festzustellen, in der zweiten bis dritten Stunde gehen die Leistungsdefizite wieder zurück und reduzieren sich nach diesem Zeitraum auf nur noch wenige Leistungseinbußen (Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu den Fragen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98). An die akute Wirkungsphase von Cannabis - etwa ein bis zwei Stunden nach dem Konsum - schließt sich die subakute Phase an. Dabei sind die Augen gerötet bis normal, ebenso die Pupillen geweitet oder normal. Typische Fahrfehler während dieser Periode sind riskante Fahrfehler mit überhöhter Geschwindigkeit, leichte Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwächen (Meininger in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand November 2003, 15 B, RdNrn. 6, 8). Beim Kläger wurden bei der Verkehrskontrolle, die auf Grund deutlich aggressiver Fahrweise und eines ständigen Wechselns der Fahrspuren erfolgte, gerötete Augen, vergrößerte Pupillen und eine verlangsamte Pupillenreaktion von der Polizei beobachtet. Von dem die Blutprobe nehmenden Arzt wurden mittelwertig glasige Augen und der Anschein auf leichten Drogeneinfluss festgestellt. Dies deckt sich mit den dargestellten Anzeichen einer subakuten Phase eines Cannabisrausches. Es ist daher gerechtfertigt, das (sichere) Trennen zwischen dem zugestandenen gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr weiter zu untersuchen. Dem steht nicht entgegen, dass der THC-Wert im Blutserum unter der Konzentration von 2 ng/ml liegt. Ab dieser Konzentration ist von einer Risikoerhöhung für den Verkehr auszugehen (Krüger, Gutachten vom 15.8.2001 zu den Verfahren 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 des Bundesverfassungsgerichts). Wäre beim Kläger ein THC-Wert von mehr als 2,0 ng/ml festgestellt worden, wäre damit grundsätzlich ein mangelndes Trennvermögen auf Grund der Untersuchungsergebnisse ohne weiteres (§ 11 Abs. 7 FeV) erwiesen (BayVGH vom 14.10.2003, 11 CS 03.2433; NdsOVG, a.a.O.). Wenn auch unter dem Wert von 2,0 ng/ml keine verkehrsrelevanten Leistungseinbußen eintreten sollen, so rechtfertigt die Feststellung eines entsprechenden THC-Wertes in zeitlich engem Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme weitere Aufklärungsmaßnahmen. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2387) und dem Gutachten von Krüger (Krüger, a.a.O.), nach denen der gelegentliche Konsum von Cannabis allein noch nicht zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt. Denn vorliegend kamen neben dem gelegentlichen Konsum dieser Droge noch weitere Tatsachen hinzu (THC-Wert im Straßenverkehr, körperliche Anzeichen der subakuten Konsumphase, Fahrauffälligkeit), die Zweifel am Trennvermögen begründen. Der Hinweis, der Kläger habe als Passivraucher in einem Auto das in seinem Blutserum festgestellte THC aufgenommen, kann nicht verfangen. Passives Mitrauchen von Cannabis hinterlässt keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens sind bei einer passiven Cannabisaufnahme nicht zu befürchten (Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme vom 3.9.2002,

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Hinweise, dass sich das Abbauprodukt THC-COOH in den aktiven Wirkstoff THC verwandelt, finden sich weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum.

Neben dem psychologischen Teil der Fahreignungsbegutachtung, die das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren untersucht, ist auch der medizinische Teil gerechtfertigt. Angesichts des zugestandenen und durch die Blutwerte untermauerten gelegentlichen Cannabiskonsums, des Zeitlablauf seit der Verkehrskontrolle sowie der früheren wiederholten betäubungsmittelrechtlichen Auffälligkeit wegen illegalem Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabis, ist es gerechtfertigt, das Konsumverhalten des Klägers weiter aufzuklären. Dem Kläger als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist es auch zuzumuten, die Fahreignungsbegutachtung durch eine in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierte (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 FeV) Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 66 FeV) durchführen zu lassen.

Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgelds bei nicht fristgerechter Ablieferung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. ..."

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