1. |
Wird ein THC-Wert von mehr als 2,0 ng/ml festgestellt worden, ist damit grundsätzlich ein mangelndes Trennvermögen ohne weiteres (§ 11 Abs. 7 FeV) erwiesen. Die Feststellung eines THC-Wertes von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt in zeitlich engem Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme weitere Aufklärungsmaßnahmen.
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2. |
Passives Mitrauchen von Cannabis hinterlässt keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens sind bei einer passiven Cannabisaufnahme nicht zu befürchten. Eine dahingehende Einlassung ist unbeachtlich.
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