Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 23.01.2003 - VG 4 A 455/02- Für die Annahme fehlenden Trennvermögens sind konkrete Verdachtsmomente nötig

VG Berlin v. 23.01.2003: Für die Annahme fehlenden Trennvermögens sind konkrete Verdachtsmomente nötig




Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 23.01.2003 - VG 4 A 455/02) hat entschieden:

   Über den bloßen Besitz oder den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinaus müssen konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Liegen diese vor, ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings statthaft.

Siehe auch
Trennvermögen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Bei einer Überprüfung des vom Antragsteller geführten Fahrzeuges am 12. Juli 2001 wurden zwei in Zigarettenschachteln versteckte Tütchen mit einer Menge von 4 g Marihuana pro Tütchen gefunden. Das Analyseergebnis der Urinprobe fiel hinsichtlich Cannabinoiden positiv aus. Der Antragsteller gab dann in seiner Vernehmung im Dezember 2001 an, seit zwei Jahren unregelmäßig Cannabis zu konsumieren, seit zwei Monaten an jedem Wochenende etwa ein Tütchen. Seinen wöchentlichen Verbrauch gab er mit 2 g an. Auf konkrete Nachfrage legte er dar, in den ersten sieben Monaten mindestens 20 mal je ein Tütchen mit der im Fahrzeug vorgefundenen Menge von einem Kunden geschenkt bekommen oder von diesem gekauft zu haben. In den letzten zwei Monaten habe er jeweils Pro Woche ein Tütchen mit jeweils dieser Menge gekauft oder geschenkt bekommen.

Da er ein von der Behörde angefordertes ärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings nicht vorlegte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antragsteller ist derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entziehen musste (§ 3 Abs. 1 StVG). Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis dann zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis dann schließen, wenn dieser sich weigert, eine von der Behörde zu Recht angeordnete Untersuchung vornehmen zu lassen bzw. das auf diese Untersuchung erstellte Gutachten vorzulegen. Gemäß § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV erfolgt diese Anordnung nur dann zu Recht, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen.

Solche Tatsachen liegen hier vor. Dem Antragsgegner haben hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, die einen Eignungsmangel des Antragstellers als nahe liegend erscheinen lassen.




Für den regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum gilt, dass er berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann. Dagegen ist der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, S. 78, 80; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002 S. 422, 425). Über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus müssen konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 -1 BvR 2428/95 -, NZV 2002 S. 425, 426).

Der Antragsteller hat selbst hinreichende Verdachtsmomente in diesem Sinne geliefert. In der verantwortlichen Vernehmung am 7. Dezember 2001 hat er angegeben, seit zwei Jahren unregelmäßig Cannabis zu konsumieren, seit zwei Monaten an jedem Wochenende etwa ein Tütchen. Seinen wöchentlichen Verbrauch gab er mit 2 g an. Auf konkrete Nachfrage legte er dar, in den ersten sieben Monaten mindestens 20 mal je ein Tütchen mit der im Fahrzeug vorgefundenen Menge von einem Kunden geschenkt bekommen oder von diesem gekauft zu haben. In den letzten zwei Monaten habe er jeweils Pro Woche ein Tütchen mit jeweils dieser Menge gekauft oder geschenkt bekommen.

Die sich daraus ergebende Menge geht deutlich über den bloß gelegentlichen Verbrauch hinaus. Bei einer Überprüfung des vom Antragsteller geführten Fahrzeuges am 12. Juli 2001 wurden zwei in Zigarettenschachteln versteckte Tütchen mit einer Menge von 4 g Marihuana pro Tütchen gefunden. Daraus folgt, dass sich bereits für die Zeit, in der der Antragsteller nur unregelmäßig Cannabis konsumiert haben will, mehr als ein wöchentlicher Verbrauch von ca. 2 g ergibt. Erst recht gilt das für die letzten zwei Monate vor der Beschuldigtenvernehmung am 7. Dezember 2001, wobei das Analyseergebnis der Urinprobe hinsichtlich Cannabinoiden positiv ausgefallen ist.



Die Fehleinschätzung der konsumierten Menge ist ein Indiz dafür, dass sich der Antragsteller über seinen Cannabiskonsum nicht hinreichend bewusst ist. Die eingeräumte Menge ist zudem ausreichend, um begründete Zweifel daran zu wecken, dass der Antragsteller, der als Vermögensberater seine Kunden mit dem Auto aufsucht, den Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen mit der gebotenen Sorgfalt trennen kann. Der spätere Versuch des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren, seine Angaben über die Konsumgewohnheiten abzuschwächen, reicht nicht aus, den konkreten Verdacht entfallen zu lassen. Der Antragsteller hat keine Erklärung für den erheblich abweichenden Sachvortrag gegeben.

Da sich aus der Gesamtschau dieser Erkenntnisse konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür herleiten lassen, dass der Antragsteller während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, konnte der Antragsgegner die Überprüfung seiner Fahreignung dadurch vornehmen, dass er vom Antragsteller ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings anforderte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 a.a.O.). ..."

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