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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss vom 10.02.2004 - 6 B 91/04 - Besitz von geringen Mengen von Haschisch rechtfertigt nicht die Anordnung eines Fachgutachtens

VG Braunschweig v. 10.02.2004: Besitz von geringen Mengen von Haschisch rechtfertigt nicht die Anordnung eines Fachgutachtens




Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 10.02.2004 - 6 B 91/04) hat entschieden:

   Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.

Siehe auch
Besitz von Cannabissubstanzen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß § 31a BtMG ein und gab dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.

Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Der weiterhin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Weigert sich der Betroffene, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder ein Gutachten vorzulegen, darf nur dann auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Aufforderung rechtmäßig ist und keine anzuerkennenden Gründe für die Weigerung bestehen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.).

Die Behörde darf weitere ärztliche Untersuchungen nur fordern, wenn konkrete Verdachtsmomente die mangelnde Eignung als naheliegend erscheinen lassen.

Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002, NJW 2002, 2381; Beschl. vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002, 1 BvR 11043/98 (juris)). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als Grundlage für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 (juris); VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 (juris)).

Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum - anders bei regelmäßigem Konsum - besteht die Fahreignung dennoch, wenn der Betroffene zwischen Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennt, keine weiteren psychoaktiven Substanzen einschließlich Alkohol zu sich nimmt, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegen.

In Bezug auf Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die Fahreignung ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der Anlage 4 die Regelung, dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt. Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, so dass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.




Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch-Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs).

Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). ..."

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