1. |
Die Blutanalyse stellt ein zuverlässiges Verfahren dar, um Feststellungen über die Konsumgewohnheiten bei Cannabiseinnahme zu treffen. Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums kann auf die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden. Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml beziehungsweise 0,075 mg/l anzunehmen. Wird dieser "Grenzwert" überschritten, liegen hinreichende konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabis-Konsum mögliche dauerhafte, fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauchs vor, die die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne dass es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann (1,4 ng/ml THC, 5 ng/ml THC-OH und 29 ng/ml THC-COOH).
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2. |
Steht aufgrund eines ärztlichen Gutachtens fest, dass ein ehemaliger regelmäßiger Cannabis-Konsum nachweisbar war, sind bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Drogenkonsums darüberhinaus vorliegende Umstände, wie etwa weitere verkehrsmedizinische Feststellungen und Aussagen über eine zwischenzeitlich bestehende Drogenabstinenz, in die Bewertung einzubeziehen.
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3. |
Aus einer kurzzeitigen - hier zweimonatigen - Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob nach regelmäßigem Cannabis-Konsum nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu bejahen ist.
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4. |
Die Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sind zu der Frage, ob derjenige, der sich vom regelmäßigen Cannabis-Konsum abgewandt hat, seine Drogenabstinenz nachweisen oder sich stattdessen nach entsprechender Änderung der Konsumgewohnheit auch auf gelegentlichen Konsum mit nachgewiesenem Trennungsvermögen berufen kann, um seine Eignung zu beweisen, keine geeignete Bewertungsgrundlage.
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5. |
Die Nichtbeachtung vorliegender Hinweise auf den Abstinenzwillen des Fahrerlaubnisinhabers in Verbindung mit der Tatsache, dass er nach verkehrsmedizinischer Begutachtung körperlich voll in der Lage gesehen wird, bei Fortführung der (bisher nur kurzzeitigen) Abstinenz, ein Kraftfahrzeug zu führen, und das Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen führen zu Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines alleine auf den vormaligen regelmäßigen Cannabis-Konsum gestützten Fahrerlaubnisentzug, ohne dass im Rahmen der Prüfung nach § 80 V VwGO gesagt werden kann, dass der Bescheid nach Maßgabe der Prüfung durch die Widerspruchsbehörde sich als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird. In einem derartigen Fall ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen.
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6. |
Zur hauptsacheoffenen Interessenabwägung im Einzelfall der hier gegebenen Sachlage.
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