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"Das Gericht wird in dieser Auffassung durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. gestützt, wonach bei dem Betroffenen davon auszugehen ist, dass dieser kein regelmäßiger Drogenkonsument ist, bei ihm also auch keine Erfahrungswerte über Dauer und Auswirkungen des Cannabis-Konsums vorlagen. Aus dem Gutachten ergibt sich zugleich, dass zum Tatzeitpunkt objektiv keine Anhaltspunkte für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorlagen, so dass es verständlich erscheint, dass der Betroffene am Abend des 17. Juni 2002 selbst davon ausging, dass es keinerlei Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit gebe."
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