Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (nur) als geeignet anzusehen, wenn er Konsum und Fahren trennt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind. Liegen Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen vor, ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU zu entziehen.
|