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OVG Magdeburg Beschluss vom 18.07.2006 - 1 M 64/06 - Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus

OVG Magdeburg v. 18.07.2006: Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus




Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 18.07.2006 - 1 M 64/06) hat entschieden:

  1.  Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus.

  2.  Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis vorliegt.

  3.  Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.


Siehe auch
Gelegentlicher Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind nicht erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller -erneut- als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erwiesen hat. Ein Eignungsmangel wegen Fahrens unter dem Einfluss von Cannabis gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht bei „gelegentlicher Einnahme von Cannabis“ die Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren festgestellt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Unter diesen Voraussetzungen ist von einer mangelnden Fahreignung des Antragstellers nicht auszugehen, weil bereits eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt worden ist.




Der Begriff „gelegentlich“ wird in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht näher definiert. Im Hinblick darauf, dass nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei „regelmäßiger“ Einnahme von Cannabis generell von mangelnder Fahreignung auszugehen ist, muss es sich bei „gelegentlicher“ Einnahme um eine geringere Konsumhäufigkeit handeln. Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob bereits der einmalige Konsum von Cannabis die Voraussetzungen einer „gelegentlichen“ Einnahme erfüllt (so Hamb. OVG, Beschluss vom 23.06.2005 - 3 Bs 87/05 -, VRS 2005, 214; a. A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 -, DAR 2006, 349; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 - DÖV 2004, 129; OVG Brandenb., Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43, 161; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.11.2001 - 3 BS 136/01 -, DÖV 2002, 577). Nach Auffassung des beschließenden Senats setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O., m. N. aus dem philologischen Schrifttum). Soweit in gesetzlichen Bestimmungen der Begriff „gelegentlich“ auch ein einmaliges Ereignis erfasst (etwa in § 64a Abs. 2 Nr. 4 BBergG und § 651k Abs. 6 Nr. 1 BGB), handelt es sich um begünstigende Regelungen, bei denen der Begriff die Obergrenze der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Häufigkeit zum Ausdruck bringt. In Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bezeichnet der Begriff „gelegentlich“ hingegen die Untergrenze, von der an die in der Regelung bestimmte Rechtsfolge eintritt (BayVGH, a. a. O.). Im Übrigen ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte, noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, dass der Begriff „gelegentlich“ - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - auch die bloß einmalige Einnahme von Cannabis erfasst. So weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht vor dem Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung entschieden hatte, dass die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen kein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69). Vor diesem Hintergrund spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme, die auch der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liegt, dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV erfasst werden sollte (BayVGH, a. a. O.). Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines nur einmaligen Cannabiskonsums, der allerdings einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378), haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann. Gibt es - wie auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) feststellt - keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob es die überwiegende Mehrzahl der Cannabiskonsumenten bei dem einmaligen Konsum von Cannabis belässt oder weiter Cannabis konsumiert, ist jedenfalls eine erweiternde Auslegung der § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV dahin, dass bereits der einmalige Konsum von Cannabis die dort genannten Rechtsfolgen auslöst, nicht geboten.




Eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis war beim Antragsteller seinerzeit (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis: BVerwG, Beschluss vom 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris) nicht festzustellen. Eine Urinprobe vom 14.01.2005 ergab zwar hinsichtlich Cannabinoide ein positives Ergebnis. Der Antragsteller räumt auch ein, am 13.01.2005 Cannabis eingenommen zu haben, wenn auch unter den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Unabhängig von der Frage, ob der mit der Urinprobe vom 14.01.2005 festgestellte Cannabiskonsum die Feststellung der Nichteignung nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf noch rechtfertigen kann (vgl. zur Heranziehung der Jahresfrist nach Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV bei der Prüfung der Wiedergewinnung der Fahreignung: BayVGH, a. a. O., und zum Zeitablauf zwischen Drogenkonsum und einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, DAR 2005, 581), lässt das Ergebnis dieser Probe jedenfalls nicht auf eine mehr als einmalige Einnahme von Cannabis schließen. Eine Blutprobe, deren Ergebnis Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Cannabiskonsums zulassen könnte (vgl. dazu die Übersicht zur Bestimmung der Konsumgewohnheiten anhand der festgestellten THC-COOH-Konzentration bei Zwerger, DAR 2005, 431, 434), wurde nicht entnommen, so dass insoweit eine Möglichkeit der Nachweisführung ungenutzt blieb.




Es steht zwar fest, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit - bis zum Jahr 2002 - Drogen konsumiert hat. Dieser Konsum führte zu der mit Bescheid vom 28.05.2003 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis. Nachdem aber dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.01.2005 die Fahrerlaubnis neu erteilt worden ist, rechtfertigt der damalige Drogenkonsum - auch unter Berücksichtigung der mit der Urinprobe vom 14.01.2005 feststehenden (einmaligen) Cannabiseinnahme - nicht die Annahme, dass der Antragsteller derzeit „gelegentlich“ Cannabis einnimmt. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung der DEKRA am (…) gab der Antragsteller an, in der Zeit von 1999 bis Januar 2002 Drogen konsumiert zu haben und seitdem abstinent zu sein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller in der Zeit von Januar 2002 bis unmittelbar vor dem Vorfall am 13.01.2005 Betäubungsmittel eingenommen hat. Bei Drogenscreenings am 30.07.2002 und 05.02.2003 ergaben sich keine Hinweise auf Drogenkonsum. Ausweislich des Gutachtens der DEKRA vom (…) verliefen ein Drogenscreening des Bundeswehrkrankenhauses E vom (…) sowie neue weitere Drogenscreenings in der Zeit vom 11.03. bis 02.12.2004 negativ. In dem Gutachten der DEKRA wurde die vom Antragsteller geltend gemachte abstinente Lebensweise als „glaubwürdig und stabil“ angesehen. Aus der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem Schreiben an den Antragsgegner vom 24.11.2005, in der es heißt, außer der Einnahme von Cannabiskeksen „zwecks Tatverschleierung“ am 13.01.2005 sei „feststellbar, dass seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ vom Antragsteller „keinerlei Drogen gebraucht wurden“ und „auch seit seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt am 15.01.2004“ habe er „keinerlei Betäubungsmittel konsumiert“, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Antragsteller hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er unmittelbar vor den genannten Zeitpunkten Betäubungsmittel konsumiert hat. Die von ihm geltend gemachte Abstinenz seit Januar 2002 hat der Antragsteller mit diesen Ausführungen nicht in Frage gestellt.

Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Eine „gelegentliche“ Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Wurde die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 20 Abs. 1 FeV) nur nach Wiedergewinnung der Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 1 FeV) zulässig. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich“ relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.



Unter diesen Voraussetzungen ist der - vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis liegende - Drogenkonsum des Antragstellers aus der Zeit bis Januar 2002 nicht für die Annahme einer „gelegentlichen“ Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV heranzuziehen. Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten der DEKRA vom (…) lag zur Zeit der Begutachtung eine mehrjährige „abstinente Lebensweise“ vor. Diese hat zur Wiedergewinnung der Fahreignung und schließlich zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis geführt, so dass es sich bei dem vor der Abstinenz liegenden Cannabiskonsum um einen abgeschlossenen Vorgang handelt. Ist demnach (lediglich) von einer einmaligen Cannabiseinnahme im Januar 2005 auszugehen, so sind Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllt; es kommt nicht darauf an, ob eine „Trennung von Konsum und Fahren“ vorliegt. Demnach kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller am 13.01.2005 unter Einfluss von Cannabis gefahren ist oder - wie er behauptet - Cannabis erst zu sich genommen hat, nachdem er das Fahrzeug angehalten hatte. ..."

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