Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 23.06.2005 - 3 Bs 87/05 - Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine gelegentliche Einnahme im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV

OVG Hamburg v. 23.06.2005: Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine gelegentliche Einnahme im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV




Das OVG Hamburg (Beschluss vom 23.06.2005 - 3 Bs 87/05) hat entschieden:

  1.  Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.

  2.  Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs 1 S 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

Anmerkung: Diese Rechtsprechung hat das OVG Hamburg mit Beschluss vom 16.05.2014 - 3 Bs 205/09 aufgegeben und sich der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte angeschlossen.

Siehe auch
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Er wurde am 29. Juni 2004 um 7.25 Uhr als Führer eines PKW anlässlich einer Alkohol- und Drogenkontrolle angehalten und überprüft. Der Antragsteller gab an, noch nie in seinem Leben Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Da aber der Verdacht entstanden war, der Antragsteller habe Drogen konsumiert, wurde zunächst ein Urintest durchgeführt, der auf Tetrahydrocannabinol (THC) positiv verlief. Das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Untersuchung der um 8.25 Uhr des Tattages entnommenen Blutprobe des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf ergab eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml sowie eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 19,8 ng/ml.




Die Antragsgegnerin ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich Drogenscreenings an. Durch die Untersuchung solle geklärt werden, ob der Antragsteller THC-haltige Betäubungsmittel einnehme und zwischen einem entsprechenden Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Die Antragsgegnerin verwies weiter darauf, dass auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden dürfe, wenn eine Untersuchung nicht zustande komme. Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, entzog die Antragsgegnerin ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis auf Grund von § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV mit der Begründung, dass sich die bisherigen Zweifel an der Eignung des Antragstellers wegen der Verweigerung seiner Mitwirkung zur Annahme einer Gefährdung verdichtet hätten und der Gefahr nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt.





II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere nach §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gewahrt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2004 zu Unrecht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt.

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass die angefochtene Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Unter diesen Umständen ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, seine Beschwerdeentscheidung ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu treffen, d.h. über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2005 - 3 Bs 142/05 -; Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67; OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002, NVwZ-Beilage 2002, S. 98; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.2002, InfAuslR 2003, S. 84).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben werde. Bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2004 als rechtmäßig.


1. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2004, - 3 Bs 228/04 -). Das ist hier zu bejahen.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich Drogenscreenings beizubringen, ist § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

a) Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, liegen im vorliegenden Fall darin, dass er am 29. Juni 2004 unter Cannabiseinfluss einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr geführt hat.

Die Konzentration von 4,1 ng THC pro ml Blut eine Stunde nach Beendigung der Fahrt am 29. Juni 2004 rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers während der von ihm unternommenen Fahrt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nie Betäubungsmittel konsumiert, ist damit widerlegt.

Die gegenwärtigen Erkenntnisse ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Betroffenen gelangen (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, NJW 2002, S. 2378, in juris Rdnr. 44). Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit treten in erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie verzögerter und unangemessener Reaktionen auf unvorhersehbare Ereignisse auf; ungünstig auf die Fahrtüchtigkeit wirkt sich weiter die inadäquate Weitstellung der Pupillen mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe aus (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnrn. 27 und 30).

Allein der Umstand, dass THC im Blut eines Kraftfahrzeugführers nachgewiesen werden kann, rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in relevantem Maße beeinträchtigt ist. Denn auf Grund technischen Fortschritts hat sich die Dauer, während derer THC im Blut nachgewiesen werden kann, wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr weit länger als bis zu sechs Stunden (so noch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2003, NVwZ-RR 2003, S. 899) nach dem Konsum nachweisen, nämlich über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005, S. 349, in juris Rdnr. 27).

Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in einem relevanten Maße wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen (vgl. Krüger, zitiert nach BVerfG, Beschl. v. 20.6.2000, a.a.O., Rdnr. 34, demzufolge der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml nicht übersteige). Andere Gutachten gehen dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, a.a.O., Rdnr. 29, m.w.N.). Einige Verwaltungsgerichte verwenden dementsprechend den Wert von 1 ng/ml als Grenzwert, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (OVG Koblenz, Urt. v. 13.1.2004, VRS 106 (2004), 313, in juris Rdnr. 25; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2003, a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Grenzwert mit 1 ng/ml zu niedrig angesetzt ist, da die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 8. Juli 2004 festgestellte THC-Konzentration mit 4,1 ng/ml im Serum des Antragstellers jedenfalls wesentlich darüber liegt.




b) Ferner liegt die weitere Voraussetzung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV - die gelegentliche Einnahme - vor.

Im Falle des Antragstellers hat bisher lediglich festgestellt werden können, dass er einmal, nämlich vor der Fahrt am 29. Juni 2004, Cannabis zu sich genommen hat. Die Behauptung des Antragstellers, noch nie in seinem Leben Betäubungsmittel genommen zu haben, ist nur insoweit widerlegt, als hier zweifelsfrei die einmalige Einnahme hat festgestellt werden können.

Die THC-COOH-Konzentration von 19,8 ng/ml im Serum des Antragstellers dürfte noch nicht belegen, dass er mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. Denn der Verlauf der Konzentration von THC-COOH nach dem Rauchen einer Zigarette mit 3,55 % THC kann nach M. Huestis et. al. (1992) (zitiert nach Aderjan, Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin an der Universität Heidelberg, Cannabis im Straßenverkehr, 2003, www.aerztekammer-bw.de/25/08laek/drogen/5.pdf, S. 10) noch nach 12 Stunden mehr als 20 ng/ml ergeben. Der bei dem Antragsteller festgestellte Wert liegt darunter, und da die THC-Konzentration immer noch 4,1 ng/ml betrug, kann wegen des schnellen Abbaus von THC auch nicht angenommen werden, dass die Einnahme von Cannabis wesentlich länger als 12 Stunden zurückgelegen hat.

Die Frage jedoch, ob und - wenn ja - ab welcher Konzentration von THC-COOH im Blut mit genügender Sicherheit Rückschlüsse auf mehrmaligen Konsum von Cannabis gezogen werden können, braucht in diesem Fall nicht weiter vertieft zu werden. Denn schon die hier sicher festgestellte einmalige Einnahme von Cannabis genügt, um von einer gelegentlichen Einnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ausgehen zu können (so auch Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2000, § 14 FeV Anm. 5) Der Beschwerdesenat hält an seiner bereits im Beschluss vom 19. August 2004 geäußerten Auffassung fest (3 Bs 319/04).




Dem Verwaltungsgericht und den anderen Vertretern der gegnerischen Ansicht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.2000, NVwZ-RR 2001, S. 606; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2001, DÖV 2002, S. 577; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2003, DÖV 2004, S. 129; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, zitiert nach juris; vgl. auch Dietz, Cannabismissbrauch und Kraftfahreignung, in NVwZ 2005, S. 410 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 Rdnr. 4) ist zuzugestehen, dass das Wort "gelegentlich" im allgemeinen Sprachgebrauch meist der Umschreibung eines mehr als einmal auftretenden Ereignisses dient. Es liegen jedoch deutliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Verordnungsgeber die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV verwendete Formulierung "gelegentliche" Einnahme von Cannabis in einem anderen Sinne verstanden wissen will. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts beschreibt die Formulierung "gelegentliche" Einnahme in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV jede Einnahme von Cannabis, die hinter der regelmäßigen Einnahme zurückbleibt (ebenso Geiger, Neue Rechtsprechung zur Fahreignung bei Alkohol- und Drogenauffälligen, in DAR 2003, S. 97, 99). Bei diesem Verständnis der Norm ist die einmalige Einnahme von der "gelegentlichen" umfasst.

Ausschlaggebend für diese Auslegung ist die Erwägung, dass § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV im Lichte der Nrn. 9.2.1 und 9.2.2. der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu lesen ist, die regeln, unter welchen Voraussetzungen die Einnahme von Cannabis grundsätzlich zur Annahme der Nichteignung führt. Dort werden lediglich zwei Kategorien gebildet: Die gelegentliche Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) und die regelmäßige (Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Eine Kategorie "einmalige" Einnahme ist dort nicht angeführt.

Die in dieser Anlage getroffene Unterscheidung lediglich zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme beruht darauf, dass bei derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande sein könnte, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Cannabiskonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, a.a.O., Rdnr. 45). Zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels braucht es deshalb nach dem Willen des Verordnungsgebers weiterer Umstände, so etwa der fehlenden Bereitschaft, zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen, oder der Feststellung des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, einer Störung der Persönlichkeit oder eines Kontrollverlustes (Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Bei festgestelltem regelmäßigem Konsum geht der Verordnungsgeber auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass die Konsumenten grundsätzlich nicht mehr in der Lage sind, ihre konsumbedingten Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sicher zu beurteilen, und dass ihre Bereitschaft zur Fahrt unter Drogeneinfluss wider besserer Erkenntnis deutlich steigt. In diesen Fällen steht nach dem Willen des Verordnungsgebers die fehlende Fahreignung bereits mit der bloßen Feststellung des regelmäßigen Konsums fest (Nr. 9.2.1 der Anlage 4).

Wenn es in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV also heißt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden kann, wenn "gelegentliche" Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, hat der Verordnungsgeber das Vorgehen für den Fall geregelt, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum feststeht, hinsichtlich etwa des Trennungsvermögens aber noch Zweifel bestehen, die durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden können. Mit der Bezeichnung "gelegentlich" soll in diesem Zusammenhang allein klargestellt werden, dass die Anordnungsbefugnis nicht auch den Fall feststehender regelmäßiger Einnahme von Cannabis umfasst, weil dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln nicht mehr erforderlich ist; bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis steht - wie bereits ausgeführt - die mangelnde Fahreignung bereits ohne Hinzutreten anderer Umstände fest.




Die amtliche Begründung zu § 14 FeV erfordert keine andere Sichtweise. Auch darin wird bei Cannabis nur zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme unterschieden und nicht etwa eine besondere Vorgehensweise für den Fall der nur einmaligen Einnahme in Betracht gezogen (BR-Drucks. 443/98 S. 261).

Dafür, dass auch die - nur - einmalige Einnahme unter die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV genannte "gelegentliche" Einnahme von Cannabis zu fassen ist, spricht weiter der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn Ziel des § 14 FeV ist es, das Spannungsverhältnis zu regeln, das zwischen dem hoch zu bewertenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem ebenfalls stark zu gewichtenden Interesse des Einzelnen besteht, vor unverhältnismäßigen Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte geschützt zu werden. Ließe man die allein feststellbare einmalige Einnahme von Cannabis in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, in dem - wie hier - weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, nicht für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügen, würde der Gefahr, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, nicht wirksam begegnet werden können. Der Fahrerlaubnisinhaber nämlich, der ungeachtet seiner drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit auch nur einmal nicht bereit gewesen ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, hat schwerwiegende Zweifel an seiner Fahreignung geweckt. Diese Zweifel lassen sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf ausräumen, der Betroffene habe nur einmal Cannabis konsumiert. Die Tatsache einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begründet ein dringendes Bedürfnis, zu klären, ob mit einer erneuten Einnahme von Cannabis zu rechnen ist und wie es mit der Bereitschaft des Betroffenen stehen wird, im Falle eines erneuten Drogenkonsums das Führen eines Kraftfahrzeugs von der Cannabiseinnahme zu trennen. Es liegen nämlich keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass es die überwiegende Mehrzahl der Cannabiskonsumenten bei dem einmaligen Genuss von Cannabis belässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE Bd. 89 S. 69, in juris Rdnr. 67) eine Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsministeriums wiedergegeben, wonach die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten zwar nicht über das Probierstadium hinaus gehe, die Droge von 57,3 % der Konsumenten aber immerhin ein- bis fünfmal genommen worden sei. Die damit notwendig gewordene Klärung der Frage der Wiederholungsgefahr erfordert die aktive Mitwirkung des Betroffenen und im Wesentlichen eine psychologische Bewertung, so dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf Grundlage eines Drogenscreenings das am besten geeignete Mittel ist, um die von dem Betroffenen ausgehende Gefahr besser beurteilen zu können. Besonders vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer bestehen keine Bedenken, dass in einem solchen Fall der mit der Anordnung des Gutachtens verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unverhältnismäßig sein könnte; unbedenklich ist es in dem beschriebenen Fall weiter, bei einer Verweigerung des Betroffenen die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zu seinem Nachteil zu würdigen.

Einschränkungen für die Auslegung der Anordnungsbefugnis in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV im Sinne des Erfordernisses einer wiederholten Einnahme von Cannabis lassen sich aus einer vergleichenden Betrachtung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV mit § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht ableiten. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für den Fall der "Einnahme von Betäubungsmitteln" geregelte Anordnung eines ärztlichen Gutachtens dient dazu, zu klären, ob und in welchem Umfang die durch Tatsachen begründete Annahme zutrifft, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, und in dieser Hinsicht durch eine ärztliche Untersuchung einschließlich Drogenscreenings Gewissheit zu schaffen. Beide Regelungen haben auch im Falle der Einnahme von Cannabis von den Voraussetzungen her einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. So kann es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für die Anordnung eines - ärztlichen - Gutachtens genügen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Cannabis vorliegt, während § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV für die Anordnung des - medizinisch-psychologischen - Gutachtens das "Vorliegen" der Einnahme verlangt. Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens tritt die besondere Voraussetzung hinzu, dass weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Zweifel müssen so beschaffen sein, dass sie nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden können. In dieser Hinsicht bleiben Unterschiede zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auch dann bestehen, wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats verfassungskonform einschränkend dahin anzuwenden sein dürfte, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr keinen hinreichenden Anlass zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens einschließlich Drogenscreenings darstellt (Beschl. v. 18.6.2003 - 3 Bs 86/03 -)

Ferner kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 (NJW 2002 S. 78) die Rede von einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum ist, nichts für sich herleiten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung sprachlich zwischen diesen beiden Fällen des Konsums unterschieden, jedoch rechtlich keine unterschiedlichen Folgen daran geknüpft. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Begriffe "einmalig" und "gelegentlich" nebeneinander anführt und damit - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - diesen Begriffen wohl unterschiedliche Bedeutungen zumisst, ist damit kein Präjudiz für die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gegeben, die nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein in der Abgrenzung zu einer regelmäßigen Einnahme vorzunehmen ist.




Mit dem vom Beschwerdesenat für richtig gehaltenen Verständnis des Wortes "gelegentlich" geht einher, dass die Frage, ab welcher Anzahl von Einnahmen ein die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigender gelegentlicher Konsum vorliegt, nicht mehr geklärt zu werden braucht. Fraglich wäre ansonsten, ob schon die zweimalige Einnahme genügt oder ob etwa mehr als fünf "Probierversuche" gegeben sein müssen (vgl. zur Anzahl von Probierversuchen BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, a.a.O.) Wo die Grenze zur Annahme einer gelegentlichen Einnahme zu ziehen ist, wenn eine einmalige Einnahme nicht ausreichen sollte, würde sich im Übrigen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse kaum sicher bestimmen lassen.

c) Die Aufforderung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist im zur Entscheidung stehenden Fall ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Mit Hilfe eines solchen Gutachtens kann am ehesten geklärt werden, wie groß die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Antragsteller auch in Zukunft Cannabis konsumieren und unter Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Die Notwendigkeit, zunächst ein weniger stark in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers eingreifendes ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzufordern, bestand hier nicht. Zwar lag im konkreten Fall wegen der nachgewiesenen Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Tatsache vor, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründete, und hätte die Frage der Trennungsbereitschaft unter Umständen dann nicht weiter aufgeklärt werden müssen, wenn häufiger Konsum von Cannabis nachzuweisen wäre (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2003, VBlBW 2003 S. 358). Die vorgeschaltete Anordnung eines ärztlichen Gutachtens war hier aber keine das Aufklärungsziel fördernde Maßnahme. Es bestanden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller habe öfter als einmal Cannabis konsumiert. Er selbst bestreitet, je in seinem Leben Betäubungsmittel eingenommen zu haben; diese Behauptung ist zwar, was den einmal nachgewiesenen Konsum angeht, widerlegt; es kann aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Antragsteller auch in Bezug auf seine vor dem Tattag liegenden Konsumgewohnheiten die Unwahrheit gesagt hat. Auch weil sonstige Hinweise auf häufigeren Cannabiskonsum fehlten, hat die Antragsgegnerin zu Recht davon abgesehen, mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens zunächst insoweit eine Aufklärung zu erzielen, und statt dessen mit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage eines durchzuführenden Drogenscreenings versucht zu klären, ob der Antragsteller erneut Cannabis zu sich nehmen und unter Einfluss dieser Droge wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wird.

d) Mit der Anordnung vom 6. September 2004, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat die Antragsgegnerin auch die formellen Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung erfüllt.

Der Antragsteller konnte sich auf Grund dieser Aufforderung Aufschluss darüber verschaffen, welche tatsächlichen Umstände die Antragsgegnerin zum Anlass genommen hat, an seiner Fahreignung zu zweifeln. Er konnte sinnvolle und weiterführende Überlegungen dazu anstellen, ob auf dieser Grundlage die Eignungszweifel berechtigt erscheinen durften oder nicht und ob er sich daher zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen sollte oder nicht (vgl. zu den formellen Anforderungen einer solchen Anordnung BVerwG, Urt. v. 5.7.2001, NJW 2002 S. 78). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe und die Fahrerlaubnis entzogen werden würde, wenn das angeforderte Gutachten nicht beigebracht werde.


Den Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anordnung, ein Gutachten beizubringen, sowohl die Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV als auch des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV herangezogen hat, durfte der Antragsteller nicht zum Anlass nehmen, zu befürchten, es würden nun zwei Gutachten von ihm verlangt. Schon in den weiteren Ausführungen dieser Anordnung ist immer nur die Rede von einem Gutachten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV als Ermächtigungsgrundlage für die in die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeschlossene Forderung, ein Drogenscreening durchzuführen, angeführt hat. Ein Drogenscreening ist hier sachgerechter Weise Bestandteil des medizinisch- psychologischen Gutachtens, da dessen Befundergebnisse für eine sinnvolle Untersuchung und Befragung des Betroffenen unerlässlich sein dürften. Weil sogar die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegen, kann auch ein Drogenscreening Bestandteil der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sein.

2. Da die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV vorliegen, ist es unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2004 nicht namentlich auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat. Auch ohne ausdrücklichen Bezug auf diese beiden Normen ist klar, dass die Antragsgegnerin wegen der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte Gutachten beizubringen, auf seine Nichteignung schloss. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmangels handelt es sich zudem um eine gebundene Entscheidung. In der Sache selbst ist die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung vom 29. Dezember 2004 nach den in §§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 8 FeV geregelten Grundsätzen vorgegangen, nur ohne diese Normen zitiert zu haben. Dieses Begründungsdefizit berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht.

3. Nach allem scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs deshalb aus, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung zu Recht entzogen worden ist und das von der Abwehr von Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer bestimmte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein stärkeres Gewicht hat als das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Bestandskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch mit einer ausreichenden, den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO Rechnung tragenden Begründung angeordnet worden.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller hat seine ihm nach altem Recht erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 - soweit ersichtlich - nicht gemäß § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung umstellen lassen. Einer solchen Umstellung bedarf es auch nicht, da nach § 6 Abs. 6 FeV Fahrerlaubnisse, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) grundsätzlich im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen bleiben. Der Wert des vorliegenden Streites um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ist aber mit der Anwendung der neuen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) danach zu ermitteln, welcher Wert der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnisklasse sich nach Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ergeben würde. Gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht die dem Antragsteller im Januar 1989 nach altem Recht in Hamburg ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse 3 den neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, L. Der Beschwerdesenat setzt in Anlehnung an den neuen Streitwertkatalog bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E die Summe der für die Klassen C1 und E empfohlenen Einzelwerte an, also für die Klasse C1 den Auffangwert (Abschnitt 46.5 des Streitwertkatalogs) und die Klasse E den halben Auffangwert (Abschnitt 46.8 des Streitwertkatalogs). Die Klasse E gilt jeweils in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D oder D1, denen der Streitwertkatalog differenzierte Werte zuordnet. Die Berechtigung, Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitzuführen, steigert die Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden im Einzelfall, so dass eine Addition der empfohlenen Einzelwerte angemessen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2005 - 3 Bs 63/05 -). Da nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Fahrerlaubnisse der Klassen C1E u.a. außerdem zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE berechtigen und gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV die Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und L, ist wegen der zusätzlich genannten Fahrerlaubnisse der Klassen B, M und L neben C1E keine weitere Steigerung der Bedeutung der Sache verbunden.

Ein Zuschlag für die berufliche Nutzung ist nicht mehr anzusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2005 - 3 Bs 49/05 -). Der danach für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert in Höhe des anderthalbfachen Auffangwertes ist für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

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