Bei einer festgestellten THC-Konzentration von über 1ng/ml im Blut liegt die vom Bundesverfassungsgericht für eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Möglichkeit der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite (auch) nach unten vor (festgestellt 1,03 ng/ml THC, Messtoleranz +/- 0,38 ng/ml, Beurteilungswert 0,65 bis 1,41 ng/ml).
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