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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 26.05.2004 - M 6a S 04.2632 - Zum Mischkonsum von Kokain und Cannabis

VG München v. 26.05.2004: Zum Mischkonsum von Kokain und Cannabis




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 26.05.2004 - M 6a S 04.2632) hat entschieden:

  1.  Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger Drogen anders als bei Cannabis nicht an.

  2.  Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht. Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen.

  3.  Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz ist in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.

  4.  Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird bzw. zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz trennen kann. Zu dessen Feststellung ist eine psychologische Bewertung erforderlich.


Siehe auch
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der 1978 geborene Antragsteller erwarb 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Im Jahre 2003 wurde der Antragsteller nachts von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums München als Fahrer eines Kraftfahrzeugs angehalten und kontrolliert. Ausweislich des angefertigten polizeilichen Berichts hatte der Antragsteller vergrößerte Pupillen, zeigte geringe Pupillenreaktion und leckte sich häufig über die Lippen. Weiterhin ist in diesem Bericht ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, "vor ca. 3 Jahren" "XTC und Cocain" gedealt und selbst konsumiert zu haben. Gelegentlich rauche er "mal einen Joint - zuletzt vor ca. 5 Tagen". Hierauf wurde dem Antragsteller Blut entnommen und vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München toxikologisch untersucht. Im Blutplasma wurden 12,9 ng/ml THC, 178,1 ng/ml THC-COOH, 3,3 ng/ml THC-OH und 3,3 ng/ml Cannabinol nachgewiesen. Deshalb wurde gegen den Antragsteller eine Geldbuße festgesetzt und ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller 2004 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen mit Sofortvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe, weil er regelmäßig, zumindest gelegentlich Cannabisprodukte konsumiere und unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. Aufklärungsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 FeV seien nicht erforderlich, weil die Nichteignung des Antragstellers nach Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe.

Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und beantragte gleichzeitig - allerdings vergeblich - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend - weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. dazu VG München M 6a S 02.393 m.w.N.), als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils gültigen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis) [a.A. HessVGH vom 14.1.2002 2 TG 3008/01]. Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger Drogen anders als bei Cannabis nicht an (vgl. auch BayVGH vom 8.4.2003 11 CS 02.2775). Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, aber auch aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV (vgl. OVG RhPf vom 21.11.2000 Az. 7 B 11967/00; ThürOVG vom 30.4.2002 2 EO 87/02; VGH BW vom 24.5.2002 10 S 835/02). Diese Regelvermutung trägt dem Suchtpotential Rechnung und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums (so OVG Bremen vom 30.6.2003 1 B 206/03). Ihre wissenschaftliche Rechtfertigung ist darin begründet, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Ecstasy und erst recht von Kokain oder gar von Heroin als erheblich (von Crack und LSD wäre es sogar als sehr hoch einzustufen) und bei gewohnheitsmäßigen oder missbräuchlichen Einnahmeverhalten als sehr hoch einzustufen ist (vgl. Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung am 5. Februar 1998 in München, TÜV Med.-Psych. Institut; OVG RhPf vom 21.11.2000 7 B 11967/00). In Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird weiterhin ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.1) grundsätzlich nicht besteht. Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach Nr. 9.2.2 der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen. In diesem Zusammenhang führen die Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse in Nr. 3.12.1 aus:

   "Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z.B. Tranquilizer, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie), abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht ... Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden ... "




Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung abgesehen davon ausgeschlossen, wenn eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.

Ebenso ist die Fahreignung nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., Nr. 3.12.1). Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung und/oder Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen (vgl. auch Begutachtungsleitlinien, a.a.O.; VG München vom 10.7.2001 M 6a S 01.2792; VG München vom 3.9.2001 M 6b S 01.3470; BayVGH vom 6.8.2001 11 ZS 01.1956; BayVGH vom 2.7.2003 11 CS 03.1249). Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz ist jedenfalls in entsprechender Anwendung "in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben" (BayVGH vom 3.2.2004 11 CS 04.157). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird bzw. zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz trennen kann. Zu dessen Feststellung ist eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BayVGH vom 2.4.2003 Az. 11 CS 03.298; vgl. BR-Drucks. 443/98 S. 261, zitiert nach Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Begründung zu § 14 FeV). Dieser Bewertung kommt bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel entscheidende Bedeutung zu.

Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist grundsätzlich jeder Hinweis auf möglichen Betäubungsmittelkonsum eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde daher die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Davon ist jedoch gemäß § 11 Abs. 7 FeV Abstand zu nehmen, wenn die Nichteignung des Betroffenen - wie hier - bereits zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.




Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr bereits im Jahr 2000 verloren, weil er nach seinen Angaben vom ... 2003 damals Cocain konsumiert hat (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Unabhängig davon wäre die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr spätestens mit der Ermittlung eines THC-COOH-Werts von 178,1 ng/ml in der Blutprobe vom ... 2003 sowie auf Grund seiner am selben Tag erfolgten Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis (THC-Wert 12,9 ng/ml) nachweislich entfallen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung).

In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass bei überraschend abgenommenen Blutproben jedenfalls ab einer Konzentration des sich langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten als abgesichert angesehen werden kann (vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff in Blutalkohol 2000, S. 39 ff, auf den auch die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. NdsOVG vom 11.7.2003 12 ME 287/03; BayVGH vom 24.4.2003 11 CS 02.3280 und vom 20.5.2003 11 CS 03.652; OVG Saarl vom 30.9.2002 9 W 25/02). Angesichts des bei dem Antragsteller festgestellten THC-Carbonsäurewerts von 178,1 ng/ml bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Antragsteller auf Grund regelmäßigen Konsums von Cannabisprodukten gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.

Auch mit der am ... 2003 erfolgten Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von 12,9 ng/ml THC im Blut hat der Antragsteller seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Er hat damit nämlich gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen will bzw. trennen kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dabei in seinem oben zitierten Beschluss auf den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml Bezug genommen, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertige. Demgegenüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002,2378) zitierten Gutachten von Prof. Dr. Krüger in seinem Beschluss vom 3. Februar 2004 (11 CS 04.157) davon ausgegangen, dass bei einer THC-Konzentration im Blut unter 2 ng/ml wohl keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfinde. Auch diesen höheren Wert überschritt die beim Antragsteller festgestellte Konzentration erheblich. Berücksichtigt man weiterhin, dass THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, so lässt der ermittelte THC-Gehalt von 12,9 ng/ml darauf schließen, dass der Antragsteller Cannabis in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs konsumiert hat. Er hat damit bewiesen, dass er den Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen will bzw. trennen kann.

Der Antragsteller hat daher seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren.


Für die Antragsgegnerin bestand auch kein Anlass anzunehmen, der Antragsteller könnte seine Fahreignung bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids wieder erlangt haben. Ebenso wenig muss das Gericht aufgrund der derzeitigen Sachlage von einer inzwischen wiedergewonnenen Fahreignung des Antragstellers ausgehen.

Insbesondere kann der Antragsteller nicht schon deshalb wieder als fahrgeeignet angesehen werden, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits ein Jahr seit dem zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Vorfall verstrichen ist. Dieser Zeitablauf allein kann nämlich nicht zur Wiedererlangung der durch Betäubungsmittelkonsum verlorenen Eignung führen.

War die Fahreignung - wie hier - wegen Betäubungsmittelkonsum ausgeschlossen, kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn - wie oben ausgeführt - zum einen eine mindestens einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (siehe hierzu auch BayVGH vom 2.7.2003 11 CS 03.1249). Diese einjährige Abstinenz ist beispielsweise auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen des Urins innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen. Dies entspricht der Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahreignung in Nr. 3.12.1 (a.a.O.) und Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Zum anderen müsste ein nachweisbarer tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzukommen, der es wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz jedenfalls in Bezug auf Kokain einhält und zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz trennen kann.

Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d.h. mangels Widerspruchsentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann vom Antragsteller jedoch keine mindestens einjährige ununterbrochene Drogenabstinenz belegt werden. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, über einen kürzeren Zeitraum durchgehend abstinent gelebt zu haben. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, eine kürzere Dauer der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen, sind zudem nicht erkennbar und wurden vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt.

Deshalb scheidet gegenwärtig die Wiedererlangung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass die Wiedererlangung der Eignung durch Einholung eines fachärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens noch weiter abgeklärt werden müsste (vgl. dazu auch BayVGH vom 10.10.2003 11 CS 03.2241).



Der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis jahrelang unfallfrei gefahren ist und seit seinem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum bis zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis knapp ein Jahr verstrichen ist, kann sich im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken. Denn bei Maßnahmen im sicherheitsrechtlichen Bereich kommt es nicht auf in der Vergangenheit liegende Umstände, sondern nur auf gegenwärtige und zukünftige Verhältnisse an. Gefahrenlagen bleiben unabhängig davon, wie schnell die Behörde reagiert, bestehen.

Ebenso wenig kann zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass er auf seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dieser Umstand hätte im Gegenteil für ihn Anlass sein müssen, jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln strikt zu meiden. Im übrigen ist gerade bei berufsbedingter und deshalb verstärkter Verkehrsteilnahme von für fahrungeeignet gehaltenen Kraftfahrern das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders hoch, um mögliche Straßenverkehrsgefährdungen auszuschließen.

Es verbleibt somit beim Vorrang des öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann. Während des Widerspruchsverfahrens bleibt es ihm jedoch unbenommen, die Entscheidung der Antragsgegnerin durch Vorlage eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu beeinflussen. ..."

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