1. |
Hat eine Fahrt unter Cannabiseinfluss stattgefunden und ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, kann grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Fahreignung angeordnet werden, ohne dass Feststellungen zu weiteren eignungsrelevanten Umständen - etwa cannabisbedingter Ausfallerscheinungen - getroffen werden müssen.
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2. |
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dies selbst eingeräumt hat; eine ins Einzelne gehende Klärung und Bewertung des Konsumverhaltens ist dann Sache der medizinisch-psychologischen Untersuchung.
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