Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.
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