Es ist nicht unzulässig, erst zu ermitteln, ob mehr als ein bloßes Besitzen und ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sind nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen kommt es nicht auf Beweise an; vielmehr reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung aus.
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