Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können. Dies ist bei einem Blutbefund von 2,0 ng/ml THC gegeben, wenn der Betroffene bei der Kontrolle zwar eine normale Pupillenreaktion zeigt, jedoch sprunghaft sein Fahrzeug verlässt, redselig ist und einen aufgeregten Eindruck macht. Die Fahrerlaubnis ist dann ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.
|