Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss vom 22.07.2005 - 2 E 869/05.We - Bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml kann nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden

VG Weimar v. 22.07.2005: Bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml kann nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden




Das Verwaltungsgericht Weimar (Beschluss vom 22.07.2005 - 2 E 869/05.We) hat entschieden:

   Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.

Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der zulässige Antrag hat Erfolg.

...

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die Anlage 4 zur FeV Ordnungsnummer 9.2.2. stützen kann, weil der Antragsteller bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges zu trennen in der Lage sei. Denn dafür wäre erforderlich, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen hat. Davon kann - zur Überzeugung der Kammer - bei dem festgestellten THC-Wert des Antragstellers zum Zeitpunkt der Fahrt in Höhe von 1,3 ng/ml nicht ausgegangen werden. Vielmehr kann erst bei einer aufgenommenen Menge THC von 2,0 ng/ml von einer Risikoerhöhung für den Verkehr ausgegangen werden. Dabei lässt sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten:




Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kammerbeschluss vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03 zur einer Verurteilung nach §§ 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1 StVG) darauf verwiesen, dass in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1,0 ng/ml eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit angenommen werden könne und hat dazu insbesondere auf in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten verwiesen (1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 Stellungnahmen der Sachverständigen B. und K., Blutalkohol - BA - 2002, S. 321 bzw. 336 ff).

Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. B. von der Universität K. verwies in seiner gutachterlichen Äußerung im Wesentlichen darauf, dass bei der inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden die deutlichsten Leistungseinbußen in der ersten Stunde nach Rauchbeginn festzustellen seien und in der zweiten und dritten Stunde diese Leistungsdefizite wieder zurückgingen. Zudem äußerte er sich zu den aufgenommen Dosen und entsprechend möglichen Leistungseinbußen. Lediglich Prof. Dr. K. führte aus, dass es jedenfalls zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2,0 ng/ml nicht übersteige. Diese Gutachtenergebnisse rechtfertigen es zur Überzeugung der Kammer nicht, pauschal von einem „Grenzwert“ von 1,0 ng/ml auszugehen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Kammerbeschluss vom 21.12.2004 auf die in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Grenzwerte verweist, wird deutlich, dass auch dort eine Grenze von 1,0 ng/ml nicht überwiegend festgestellt wird. Dies gilt zunächst für das OVG Lüneburg (Beschluss vom 11.07.2003 - NVwZ RR 2003, 899, 900), nach dem ein den Wert von 1,0 ng/ml erheblich übersteigender THC Blutwert erforderlich sei. Nähere Angaben machte das Gericht nicht, der dort festgestellte THC Wert betrug 3,8 ng/ml. Das VG München (Beschluss vom 26.05.2004 - M 6a S 04.2632 -) nimmt gleichfalls ein erhöhtes Risiko im Straßenverkehr erst ab einer THC Konzentration von 2,0 ng/ml an. Das VG Sigmaringen (Beschluss vom 11.03.2005, 2 K 245/05) geht offensichtlich von einer erforderlichen THC Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml aus, führte jedoch in den Gründen des Beschlusses aus, dass die Antragstellerin in ihrem Verfahren jedenfalls auch den von Prof. K. zugrunde gelegten THC Spiegel von 2,0 ng/ml deutlich übersteige.




Die Kammer vermag daher derzeit - auch bei Würdigung der o. g. medizinischen Gutachten - nicht von einer erhöhten Gefährdung des Straßenverkehrs bei Teilnahme am Verkehr unter Einfluss eines Wertes von unter 2,0 ng/ml THC im Blut auszugehen. Durfte daher der Antragsgegner nicht von einer fehlenden Trennung des Antragstellers zwischen dem Konsum von Cannabisprodukten und der Teilnahme am Straßenverkehr ausgehen, war die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Entziehung war daher anzuordnen. ..."

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