Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.03.1993 - 5 Ss 18/93 - Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert

OLG Düsseldorf v. 04.03.1993: Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.1993 - 5 Ss 18/93 - 8/93 I) hat entschieden:

   Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert. Feststellbar ist nach Haschischgenuss lediglich eine relative Fahrunsicherheit anhand von Beweisanzeichen im Einzelfall.

Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand infolge des Genusses berauschender Mittel" (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- DM erkannt.

Der Angeklagte befuhr am 14. September 1991 gegen 1.00 Uhr mit einem PKW aus den Niederlanden kommend in N. den Autobahngrenzübergang S. Er war infolge vorangegangenen Cannabisgenusses fahruntüchtig. Seine Pupillen waren stark erweitert und veränderten sich in ihrer Weite bei Lichteinfall nur sehr stark verzögert. Die ihm um 1.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 7,2 Mikrogramm/Liter.

Die Revision des Angeklagten hatte - vorläufigen - Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das sachverständig beratene Amtsgericht hat aus der festgestellten THC-Konzentration einen akuten Rauschzustand des Angeklagten gefolgert. Die mit dem Fehlen eines optimalen Anpassungsvermögens gegenüber Lichtreizen verbundene Pupillenweitstellung hat es als Indiz für eine starke Einschränkung seiner Fahrtauglichkeit, insbesondere bei Dunkelheit, gewertet.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch gemäß § 316 StGB nicht. Sie belegen nicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit rauschbedingt fahruntüchtig war.




1. Zwar kann eine Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB nicht nur durch den Genuß alkoholischer Getränke, sondern auch anderer berauschender Mittel hervorgerufen werden. "Andere berauschende Mittel" im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die in ihren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dazu zählen grundsätzlich die in § 1 BtMG aufgeführten Stoffe, somit auch Cannabisprodukte wie Haschisch (vgl. BGH in VRS 53, 356; OLG Köln in NJW 1990, 2945 = StV 1992, 167 = BA 1990, 447 und in NZV 1991, 158; Salger in DAR 1986, 383, 386; LK-Rüth, StGB, 10. Aufl., § 316 Rdn. 47; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 24. Aufl., § 316 Rdn. 3 a; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 316 StGB Rdn. 5; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung, 13. Aufl., § 316 StGB Rdn. 27).

2. Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert (vgl. OLG Köln in NJW 1990, 2945 = StV 1992, 167 = BA 1990, 447; Schönke/Schröder-Cramer, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.; Daldrup/Reudenbach/Kimm in BA 1987, 144, 145; ebenso für Heroinkonsum: OLG Frankfurt in NJW 1992, 1570 = NStE StGB § 316 Nr. 24; für Arzneimittel- und Drogeneinnahme allgemein: Gerchow in BA 1987, 233, 235; LK-Rüth, a.a.O., Rdn. 51). Feststellbar ist nach Haschischgenuß lediglich eine relative Fahrunsicherheit anhand von Beweisanzeichen im Einzelfall (vgl. OLG Köln in NJW 1990, 2945 = StV 1992, 167 = BA 1990, 447; Salger, a.a.O., S. 388; LK-Rüth, a.a.O., Rdn. 51; Schönke/Schröder-Cramer, a.a.O.; Jagusch-Hentschel, a.a.O.).



a) Als Beweisanzeichen, welche die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu begründen vermögen, kommen in dessen Person liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung - innere Umstände -, äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse - äußere Umstände - und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Fahrers - sog. Ausfallerscheinungen -, das durch die Aufnahme des berauschenden Mittels mindestens mit-verursacht sein muß, in Betracht. Dabei ist das Vorliegen jedenfalls einer, wenn auch nur geringen, Ausfallerscheinung für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGHSt 31, 42; Salger, a.a.O., S. 389). In der Regel kann die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit nicht ohne Feststellung auffälligen Fahrverhaltens erfolgen (vgl. OLG Köln in NJW 1990, 2945 = StV 1992, 167 = BA 1990, 447; OLG Frankfurt, a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keine Feststellungen zu auffälligen Fehlleistungen des Angeklagten vor allem beim Führen des Kraftfahrzeuges. Aus dem mitgeteilten THC-Wert im Blut des Angeklagten und der angegebenen Weitstellung seiner Pupillen sowie deren verzögerter Reaktion auf Lichteinfall allein ist auch nach sachverständiger Beratung kein verläßlicher Schluß auf das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit zu ziehen. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum