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"... Die Zurechnung eines Schadens ist keineswegs schlechthin schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf dem Eingreifen eines Dritten beruht (BGH 12, 206, 211 = NJW 54, 715; BGHZ 17, 153, 159 = NJW 55, 988; BGHZ 24, 263, 266 = NJW 57, 1593). Nur dann, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, kann davon gesprochen werden, dass der Kausalzusammenhang "unterbrochen" ist (BGHZ 3, 261, 268 = LM Nr. 1 zu § 823 (C) BGB; BGHZ 12, 211 = NJW 54, 715; BGH 17, 159 = NJW 55,988; Senatsurt. v. 15.12.70 - VI ZR 97/69 - = NJW 71, 459). ... Der Zurechnung steht auch nicht entgegen, dass jene ... den Schaden rechtswidrig angerichtet haben. Ob das Eingreifen des Dritten in den Ablauf des Geschehens rechtmäßig war oder rechtswidrig, ist nicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der Zurechnung (vgl. Esser, Schuldrecht, Bd. I, 4. Aufl., § 44 III 2 c gegen Rother NJW 65, 177).
Ebensowenig wird ein Schädiger, dessen Verhalten einen haftungsbegründenden Tatbestand erfüllt hat, von der Haftung für Schäden, die ein Dritter angerichtet hat, schon deshalb freigestellt, weil dieser außerdem vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Senatsurt. v. 01.02.66 - VI ZR 196/64 = LM Nr. 8 a zu § 832 BGB und BGH Urt. v. 11.01.65 - III ZR 77/64 - = VersR 65,388; vgl. auch Larenz in Festschr. für Hornig 1970, 79, 86,87 und in NJW 58, 627 gegen NJW 55,1009). Deshalb muss z.B. der Fahrer und Halter, dessen Kraftwagen einen Lieferwagen so angefahren hat, dass dessen Ladung auf die Straße gefallen ist, nicht nur die Waren ersetzen, die bei dem Unfall beschädigt worden sind oder nicht mehr geborgen werden konnten, sondern auch die aus der verstreut auf der Straße liegenden Ladung gestohlenen Waren. Hier kann der für den Unfall Haftende den Geschädigten nicht auf seine Ansprüche gegen die Diebe verweisen; der von diesen verursachte Schaden ist auch ihm zuzurechnen, weil er die Gefahr, dass der durch den Unfall Geschädigte bestohlen werden könnte, geschaffen hat."
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