1. |
§ 24a Abs. 2 StVG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht ausreicht.
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2. |
Auch bei weniger als 1,0 ng/ml THC kommt auch bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen keine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht, weil es bei diesem abstrakten Gefährdungsdelikt als Auffangtatbestand zu §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade nicht darauf ankommt, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können.
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3. |
Für die Feststellung rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB reicht eine verlangsamte Pupillenreaktion nicht aus.
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