Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.
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"Insbesondere durch das Kokain sei der Angeklagte im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen, denn in diesem Zustand werde die Verkehrssituation falsch eingeschätzt und die eigene Fähigkeit überschätzt. ... Außerdem sei der Angeklagte durch den bei der ärztlichen Untersuchung am 15. September 1997 festgestellten Pupillenengstand, der durch das konsumierte Heroin hervorgerufen sei, schwer sehbehindert gewesen".
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