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„Die Ergebnisse (Blutprobe) waren bei Cannabis positiv, bei sonstigen Drogen negativ und bei THC zeigten die Werte 0,95 ng/mL, bei Hydroxy-THC 0,9 ng/mL und bei der THC-Carbonsäure 56 ng/mL. Nach dem Konsum von Cannabis sei grundsätzlich mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen, wobei jedoch nach so lang zurückliegendem Konsum möglicherweise die Situation eine andere sei. Aufgrund der vom Angeklagten zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und auch unmittelbar danach gezeigten Reaktionen sei jedoch selbst dann, wenn der Angeklagte wahrheitsgemäß angegeben habe, dass der Cannabis-Konsum schon am Abend des Vortages stattgefunden habe, von einem komplexen Bild psycho-/physischer Leistungsmängel auszugehen, die den Angeklagten am sicheren Führen eines Fahrzeugs gehindert hätten. Insoweit sei auch an den im Rauschgiftbereich bekannten Effekt des Flash backs zu denken. Der Angeklagte habe einen gesteigerten Bewegungsdrang gehabt, äußerste Unruhe gezeigt und seine Motorik sei überdreht gewesen. Sein Denkablauf sei sprunghaft gewesen, insbesondere sein ständiger Drang, weiterhin den in seinem Plan vorgesehenen Ankauf des Döners doch noch durchzuführen, spreche für ein typisches Erscheinungsbild nach Cannabis-Konsum, das nicht nur die Wahrnehmungsfähigkeit, sondern auch die Reaktionsfähigkeit stark herabgesetzt hätte. Sämtliche festgestellten Auffälligkeiten würden für eine Fahruntauglichkeit sprechen, auch wenn die Fahrweise des Angeklagten, auf die sich noch das Pfälzische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 14.02.2003 bezogen habe, nicht habe überprüft werden können. Nach den von den beiden Polizeibeamten festgestellten körperlichen Funktionen des Angeklagten habe im Übrigen eine äußert starke Sehbeeinträchtigung bestanden, da die Pupillen auf eine Blendwirkung nicht hätten reagieren können. Allein dieser Umstand, der zu einem stark verschwommenen Sehen geführt habe, führe schon zur Fahruntauglichkeit.“
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