Das Verkehrslexikon

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Aus der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie der EU - zu Drogen und Arzneimitteln - Anhang III

Aus der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie der EU - zu Drogen und Arzneimitteln - Anhang III




Siehe auch
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein



Drogen und Arzneimittel

15. Mißbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
15.1 Regelmäßige Einnahme




Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, daß die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflußt wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
15.2 Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

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