Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Chemnitz Beschluss vom 03.08.2006 - 2 K 1093/05: - Sachverhalte zu diversen Vorlagebeschlüssen des Gerichts an den EuGH

Sachverhalte zu den Vorlagebeschlüssen des VG Chemnitz:




Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschluss vom 03.08.2006 - 2 K 1093/05) hat in diversen Vorlagebeschlüssen an den EuGH folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:
(1) Der am … 1980 geborene Kläger war seit dem 12.07.2000 Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 25.05.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Chemnitz wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Vergehen nach § 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, weil er am 08.04.2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,81 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Die Frist endete am 24.02.2002.


(2) In einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstellte der TÜV am 07.02.2002 ein medizinisch-psychologisches Gutachten, in dem der Kläger als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bezeichnet wurde, weil mangels positiver Persönlichkeitsentwicklung eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Der Kläger habe die geforderte Umkehr in seiner Einstellung zum Alkohol und in seinem Trinkverhalten nicht hinreichend stabil vollzogen. Die erforderliche Problemsicht, die für den Aufbau einer substanziellen und langfristig tragfähigen Änderungsmotivation notwendig sei, sei beim Kläger nicht in ausreichendem Maße feststellbar. Nach gutachterlicher Überzeugung erschien dieser Mangel in den Eignungsvoraussetzungen durch einen Rehabilitationskurs entsprechend § 70 FeV ausräumbar. Nachdem der Kläger den empfohlenen Rehabilitationskurs absolviert hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Klasse B am 26.03.2002 wieder erteilt.

(3) Am 17.06.2002 fiel der Antragsteller bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erneut alkoholisiert (Atemalkoholkonzentration [AAK] von 0,27 mg/l) auf. Das von der Beklagten darauf verlangte und am 17.06.2003 vom TÜV erstellte medizinisch-psychologische Gutachten kommt zum Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Beklagte entzog dem Kläger, gestützt auf dieses Gutachten, durch Bescheid vom 15.07.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller nicht angefochten.


(4) Der Kläger beantragte am 02.12.2003 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das Gutachten vom 27.02.2004 fiel - wie die beiden früheren Gutachten - negativ aus. Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 11.03.2004 zurück.

(5) Er erwarb schließlich am 09.12.2004 in T., in der Tschechischen Republik, einen Führerschein der Klasse B zum Führen von Personenkraftwagen. Davon erhielt die Beklagte in der Folge Kenntnis.

(6) Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Beklagten war der Kläger seit dem 15.08.2003 unter seiner im Rubrum angegebenen Anschrift mit alleiniger Wohnung gemeldet. Eine Abmeldung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere im Jahr 2004 in die Tschechische Republik, erfolgte nicht.

(7) Der Kläger bezog im Jahr 2004 Leistungen von der Agentur für Arbeit C., welche an die Innehabung eines ordentlichen Wohnsitzes in C. gebunden waren. Nachdem die Arbeitsagentur davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger am 09.12.2004 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erhalten hatte, welche ihrerseits die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik voraussetzt, hörte sie den Kläger am 04.07.2006 an. Dieser versicherte gegen Unterschrift, seinen Wohnsitz zu keinem Zeitpunkt ins Ausland verlegt zu haben.




(8) Unter dem 10.02.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an seiner Fahreignung binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Der Gutachtenanordnung kam der Kläger nicht nach.




(9) Durch Bescheid vom 11.05.2005 aberkannte die Beklagte nach vorheriger Anhörung dem Kläger das Recht, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors). Unter der Nr. 2 des Tenors gab ihm die Behörde auf, den am 09.12.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein bis zum dritten Werktag nach der Zustellung des Bescheids abzuliefern, damit ein Sperrvermerk dieses Inhalts auf der Urkunde angebracht werden könne. Diese beiden Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Das für den Fall der Missachtung der Ablieferungspflicht dem Kläger in der Nr. 4 des Bescheidstenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro wurde am 31.05.2005 festgesetzt und zugleich die Einziehung des tschechischen Führerscheins angedroht.

(10) Gegen diese Entscheidungen richtet sich die am 12.08.2005 nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit dem Ziel,

   die Bescheide der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 31.05.2005 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11.07.2005 aufzuheben.

Der Kläger meint insbesondere, dass es auf einen möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht ankomme.

(11) Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

(12) Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 2 K 1092/05 und der vorgelegten Behördenakte des Beklagten verwiesen.


VG Chemnitz Beschl. v. 31.07.2006 - 2 K 183/06:

Der am ... 1977 geborene Antragsteller war seit 1997 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8.5.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Marienberg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 24.3.2003 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille im Mittelwert). Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 7.11.2004.

Am 10.8.2004 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, M und L. Daraufhin forderte der Antragsgegner die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden war, bis spätestens 31.12.2004. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis machte der Antragsteller geltend, dass er sich erst mit einer Kfz-Pflegefirma selbständig gemacht und deswegen vor kurzem sein gesamtes Finanzkapital zum Kauf einer Werkstatthalle eingesetzt habe. Daher könne er die mindestens 1.000,- Euro für die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht aufbringen und sich eine solche aus rein finanziellen Gründen nicht leisten. Es werde gebeten zu prüfen, ob eine MPU wirklich unumgänglich sei. Falls ja, bliebe ihm nichts anderes übrig, als den Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zurückzuziehen. Daraufhin erließ der Antragsgegner einen Gebührenbescheid zur Zurücknahme eines Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 18.1.2005.

Das Landeskriminalamt Dresden teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20.5.2005 mit, dass dort gegen einen Verdächtigen seit September 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise anhängig sei. Der Verdächtige solle insbesondere im Jahr 2004 in weit über 100 Fällen falsche tschechische Führerscheine zum Preis zwischen 1.200,- und 1.500,- Euro an Dritte weiterveräußert haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass es sich bei den vermittelten tschechischen Kartenführerscheinen um Totalfälschungen handele. Der Antragsteller habe als einer der Führerscheinempfänger ermittelt werden können. Der auf ihn ausgestellte total gefälschte Kartenführerschein habe nicht beschlagnahmt werden können, weil der Führerschein dem Aussteller zurückgegeben und mittlerweile in Tschechien die Führerscheinprüfung abgelegt worden sei. Gegen den Antragsteller sei ein Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise eingeleitet worden.

Die Antragsgegner erhielt sodann Kenntnis, dass der Antragsteller im Besitz eines am 7.3.2005 ausgestellten tschechischen Führerschein für die Klasse B ist. Er forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 31.1.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Der Termin wurde später auf 31.1.2006 korrigiert. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, machte der Antragsteller geltend, er gehe davon aus, dass sein Führerschein in vollem Umfang auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde und auch weiterhin bleibe. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 29.11.2005 sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Vorlage zum 31.1.2005 angeordnet worden sei. Eine Echtheitsprüfung durch die Kriminalpolizei Chemnitz Anfang April 2005 habe ergeben, dass er im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins sei. Den tschechischen Behörden sei die Kraftfahreignung vor Erhalt des EU-Führerscheins zweifelsfrei nachgewiesen worden. Seit nunmehr neun Monaten nehme er ohne die geringste Auffälligkeit wieder am Straßenverkehr teil. Im Übrigen verweise er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und gehe von der Hinfälligkeit der Anordnung zum medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29.11.2005 aus.

Außerdem erhob der Antragsteller gegen die Gebührenfestsetzung für diese Anordnung Widerspruch. Der Gebührenbescheid vom 29.11.2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29.12.2005 sind Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 132/06.

Mit Bescheid vom 1.2.2006 aberkannte der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) dem Antragsteller das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Am 13.2.2006 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein.

Am 14.2.2004 hat der Antragsteller

   die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes

beantragt.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dem Antragsgegner sei bereits seit dem 30.5.2005 bekannt, dass er über eine tschechische Fahrerlaubnis verfüge. Dennoch sei erst sechs Monate später die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet worden. Die Tatsache, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit im Straßenverkehr nicht aufgefallen sei, sei Indiz dafür, dass er keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Eignungszweifel seien durch die unfallfreie Verkehrsteilnahme seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 7.3.2005 ausgeräumt. Er habe am 16.11.2004 ein für ein Jahr gültiges Visum erhalten. Erst danach habe er nach Überprüfung seiner Eignung im Auftrag der tschechischen Behörden durch den Chefarzt des Klinikums C. den tschechischen Führerschein erhalten.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2006 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 30.6.2006 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 K 162/06 und der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung Bl. 1 - 63) verwiesen.



VG Chemnitz Beschl. v. 11.07.2006 - 2 K 1380/05:

Der am ... 1963 geborene Kläger war seit 1982 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis, die ihm am 7.7.1992 neu ausgestellt wurde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23.5.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Marienberg wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe, weil er am 23.3.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,45 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und Sachschaden verursacht hatte im Zustand der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 22.1.2004.

Am 21.10.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A, B, BE, M und T. Er legte hierzu unter anderem eine amtliche Meldebestätigung vor, aus der sich ergibt, dass seine einzige Wohnung seit 1.10.1998 unter der Adresse … in … war. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, bis 23.2.2004 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, weil ihm die Fahrerlaubnis (damals) wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden war. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV C. vom 28.11.2003 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auf Antrag verlängerte der Beklagte die Frist zur Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 31.10.2004. Am 6.9.2004 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Beklagten zurück.


Am 31.1.2005 wurde dem Kläger vom M. S. in der Tschechischen Republik ein Führerschein der Klasse B zum Führen von Personenkraftwagen ausgestellt. Der Kläger wurde am 26.4.2005 als Fahrer eines Pkw bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in O. festgestellt.

Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3.5.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 5.8.2005 erneut ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 9.8.2005 aberkannte der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Kläger das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 21.10.2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 Klage erhoben und erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (vgl. Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 im Verfahren 2 K 1377/05). Er macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Verstoß gegen EU-Recht geltend. Zur Begründung trägt er weiter vor, er habe in Tschechien ordnungsgemäß seine praktischen und theoretischen Fahrschulstunden sowie die erforderlichen Abschlussprüfungen absolviert. Darauf sei ihm im Januar 2005 von der dortigen Behörde in S. die Fahrerlaubnis erteilt worden. Er habe sich seitdem als Fahrzeugführer nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei kein genügend konkretisierter Verdacht gegeben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst gefährde. Er sei keinesfalls alkoholabhängig, sondern konsumiere Alkohol allenfalls zu besonderen Anlässen und in geringen Mengen. Er sei zurzeit arbeitssuchend. Ohne Fahrerlaubnis sei die Chance, eine Arbeitsstelle zu finden, äußerst gering. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, vor Beginn der Fahrschulausbildung in Tschechien sei eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Es werde davon ausgegangen, dass bei den tschechischen Behörden die Vorgeschichte bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

   den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20.9.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die tschechische Fahrerlaubnis werde auch ohne den Nachweis des Wohnsitzes durch die Fahrerlaubnisbehörde anerkannt. Bekannte Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Inhabers einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis begründeten, berechtigten die Fahrerlaubnisbehörde nach innerstaatlichem Recht ein Verwaltungsverfahren zur Eignungsüberprüfung einzuleiten. Denn gerade auf dem Gebiet der Kraftfahreignung habe die EU keine die Mitgliedsstaaten bindende Richtlinie erlassen und ihnen die Regelungskompetenz auf diesem Gebiet freigestellt. Dem Kläger solle die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit versagt bleiben, sondern nur so lange, bis er seine Eignung durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe. Insofern stehe § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen.




Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 2 K 1377/05 und der vorgelegten Behördenakte des Beklagten verwiesen.


VG Chemnitz Beschl. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05:

Der am … 1969 geborene Antragsteller war seit 1988 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis. Mit seit 5.10.1998 rechtskräftigem Strafbefehl vom 8.6.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Zwickau wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 20.8.1997 mit einer gutachterlich zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, Personenschaden verursacht und Unfallflucht begangen hatte. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Frist endete am 5.10.1998.

Am 26.11.1998 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin erneut eine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 (alt). Am 13.3.1999 verursachte er erneut einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Das Amtsgericht Zwickau verurteilte ihn deswegen mit seit 20.1.2000 rechtskräftigem Urteil u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, entzog erneut die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von einem Jahr und zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperrfrist endete am 11.3.2001.

Am 8.5.2001 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das in diesem Zusammenhang angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten wurde nicht vorgelegt, weil der Antragsteller die DEKRA nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte. Mit Schreiben vom 22.4.2002 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit sich zu äußern und schloss den Vorgang mangels Reaktion des Antragstellers in der Folge endgültig ab. Ein Versagungsbescheid erging nicht.

Am 22.11.2004 wurde dem Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Führerschein der Klasse B zum Führen von Personenkraftwagen ausgestellt, den er ausweislich einer Aktennotiz in der Folge an der Grenzpolizeistation S. vorgewiesen hatte.


Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 25.1.2005 auf, zur Klärung der Frage der Fahreignung gemäß § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3 und 13 Nr. 2 lit. b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis 25.4.2005 beizubringen und zwar zu den Fragen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 infrage stellten, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob trotz aktenkundiger Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 im Straßenverkehr erfülle. Diese Anordnung wurde dem Antragsteller samt Kostenbescheid über insgesamt 31,20 Euro am 27.1.2005 zugestellt. Er legte dagegen am 10.2.2005 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 19.5.2005 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Aberkennung des Rechtes, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, an. Darauf erwiderte der Antragsteller: Die gesetzliche Vermutung nach § 11 Abs. 8 FeV greife im vorliegenden Fall nicht; eine Nichteignung liege nicht vor und begründete Eignungszweifel könnten nicht nachgewiesen werden.

Das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik teilte auf Anfrage am 24.5.2005 mit: Im Antrag auf Ausstellung des Führerscheins habe der Antragsteller als ständigen Wohnsitz eine Anschrift auf dem Territorium der Bundesrepublik angegeben. Er habe nicht angegeben, dass ihm die Fahrberechtigung für die Bundesrepublik entzogen worden sei. Er habe durch seine Unterschrift auf dem Antrag bestätigt, dass kein Fahrverbot gegen ihn vorläge. Es sei festgestellt worden, dass der Führerschein nicht durch den Antragsteller persönlich in Empfang genommen worden sei, so dass es nicht zum In-Kraft-Treten des Führerscheins gekommen sei. Der Antragsteller habe Kraftfahrzeuge in dem guten Glauben, dass er Inhaber einer Fahrberechtigung sei, geführt, er sei es jedoch gemäß der gültigen Rechtsnorm der Tschechischen Republik nicht, und zwar infolge eines nicht ordnungsgemäßen Amtsverfahrens des Stadtamtes in P. . Das Verwaltungsverfahren werde erst in dem Moment ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn der Antragsteller den Führerschein persönlich beim zuständigen Amt in Empfang nehme.

Mit Bescheid vom 21.7.2005 aberkannte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) dem Antragsteller das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1) und gab ihm auf, den am 22.11.2004 ausgestellten Führerschein bei der Antragsgegnerin zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichteinhaltung der Vorlagefrist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 255,60 Euro angedroht.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 27.7.2005 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen Verstoß gegen EU-Recht geltend. Außerdem rügt er, dass die Voraussetzungen für die Überprüfung der Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht vorgelegen hätten. § 13 Nr. 2 lit. b FeV gebe die Möglichkeit, bei wiederholten Zuwiderhandlungen die Eignung unter Alkoholeinfluss infrage zu stellen. Die Antragsgegnerin beziehe sich auf bereits geahndete Verstöße aus den Jahren 1997 und 1999. Durch die Formulierung der wiederholten Zuwiderhandlung habe der Gesetzgeber der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Aufforderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorlägen. Von dieser Überprüfungsmöglichkeit habe die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr stehe sie auf dem Standpunkt, dass sie zwingend die Beibringung des Gutachtens zu fordern habe. Die Begründung des Sofortvollzuges sei nicht ausreichend.




Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

   xxx

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.7.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,

   xxx

den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich auf den Bescheid und trägt vor, ihr stehe bei ihrer Entscheidung gemäß § 13 Nr. 2 lit. b FeV kein Ermessen zu. Der Antragsteller habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, die durch Gerichtsentscheidung geahndet worden seien. Hierauf könne sie sich gemäß § 3 Abs. 4 StVG bei ihrer Entscheidung stützen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Führerschein um eine wirksam erteilte Fahrerlaubnis handele.



Die Fragestellung, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 infrage stellen, sei von § 13 Nr. 2 lit. b FeV gedeckt. Die Straftaten seien unter Alkoholeinfluss begangen worden und es handele sich um Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr. Da es zwei Straftaten seien, sei eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr gegeben. Die Fragestellung, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, sei von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gedeckt. Die Antragsgegnerin habe für ihre diesbezügliche Ermessensausübung keine Straftaten verwendet, die begangen worden seien, aber nicht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden. Sie habe auch keine Straftat verwendet, die bereits zu tilgen sei. Die Fragestellung, ob aus den aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 im Verkehr erfülle, sei von § 11 Abs. 2 und 3 gedeckt. Da die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen worden seien, seien Tatsachen bekannt geworden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 unter Punkt 8 zur FeV, nämlich Alkoholmissbrauch hinweisen würden, der eine Fragestellung dieser Art rechtfertige.

Auf Nachfrage hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm am 31.10.2005 nochmals wirksam die Fahrerlaubnis ausgehändigt worden sei, nachdem er diese zuvor an die Stadt P. übersandt hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin (1 Heftung Bl. 1-118) verwiesen.

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