die Bescheide der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 31.05.2005 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11.07.2005 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2006 wiederherzustellen.
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den Antrag abzulehnen.
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den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20.9.2005 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.7.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.Sie bezieht sich auf den Bescheid und trägt vor, ihr stehe bei ihrer Entscheidung gemäß § 13 Nr. 2 lit. b FeV kein Ermessen zu. Der Antragsteller habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, die durch Gerichtsentscheidung geahndet worden seien. Hierauf könne sie sich gemäß § 3 Abs. 4 StVG bei ihrer Entscheidung stützen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Führerschein um eine wirksam erteilte Fahrerlaubnis handele.