Der Nachweis dafür, dass bei fiktiver Abrechnung des sog. Integritätsinteresses bei einer Reparatur in Eigenregie diese "vollständig und fachgerecht" durchgeführt wurde und dass keinerlei "Restschäden" übrig geblieben seien, kann bereits durch die Vorlage einer vorprozessual eingeholten entsprechenden Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen geführt werden (LG Gießen DAR 1996, 95 (Urt. v. 13.12.1995 - 1 S 423/95).