Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen Artikel 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Artikel 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann. Dass der betreffende Fahrzeuginsasse der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dessen Führer den Unfall verursacht hat, ist ohne Belang. |
„Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“
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„Es liegt im Interesse der Unfallopfer, dass die Wirkungen bestimmter Ausschlussklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem für den Unfall Verantwortlichen beschränkt bleiben. … … Die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, Fahrers oder eines sonstigen Verursachers sollten, jedenfalls bei Personenschäden, einen mit dem anderer Geschädigter vergleichbaren Schutz erhalten.“ |
„Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch – hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen oder – Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder – Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt. Die im ersten Gedankenstrich genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war. …“ |
„Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 84/5/EWG deckt die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.
…“
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“Wer zum eigenen Personenschaden durch vorsätzliches Handeln beiträgt, hat einen Schadensersatzanspruch nur insoweit, als andere Umstände zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Hat der Geschädigte durch grob fahrlässiges Verhalten zum eigenen Personenschaden beigetragen, kann der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen oder herabgesetzt werden, wenn dies in Anbetracht der Umstände billig erscheint.“
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1. |
Zieht Artikel 1 der Dritten Richtlinie, nach dem die Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, oder eine andere Vorschrift oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Berücksichtigung des Beitrags eines Fahrzeuginsassen zu seinem eigenen Schaden nach nationalem Recht Grenzen, wenn es um den Anspruch dieses Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geht?
| 2. |
Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, in anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Zweiten Richtlinie genannten Fällen den Anspruch des Fahrzeuginsassen gegenüber der obligatorischen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der von ihm bei dem Unfall erlittenen Schäden wegen seines Verhaltens auszuschließen oder zu begrenzen? Kann dies z. B. dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene in das Fahrzeug eingestiegen ist, obwohl er hätte erkennen können, dass das Unfall- oder Schadensrisiko höher als gewöhnlich war?
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3. |
Steht das Gemeinschaftsrecht der Berücksichtigung der Trunkenheit des Fahrzeugführers als Umstand, der seine Fahrtüchtigkeit beeinflusst, entgegen?
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4. |
Steht das Gemeinschaftsrecht, wenn der Fahrzeugeigentümer einem Betrunkenen das Führen des Fahrzeugs gestattet hat, einer strengeren Beurteilung seines Anspruchs auf Ersatz des von ihm erlittenen Personenschadens durch die Pflichtversicherung als im Fall der anderen Fahrzeuginsassen entgegen?
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