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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22.12.1992 - 2 BvR 557/88 - Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

BVerfG v. 22.12.1992: Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.12.1992 - 2 BvR 557/88) hat entschieden:

   Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision, in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, kann die Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nur bei dem Gericht eintreten, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet. In der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegte Rechtsfragen aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts betreffen revisibles Bundesrecht.

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Eine solche Verletzung liegt jedoch nicht vor.

1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ( BVerfGE 73, 339 <366>). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die Einhaltung der Kompetenznorm des Art. 177 EWG-Vertrag in ähnlicher Weise wie die anderer Zuständigkeitsregelungen im deutschen Verfahrensrecht und beurteilt die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln erfordert, die den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind ( BVerfGE 82, 159 <194>; vgl. auch BVerfGE 29, 198 <207>).

2. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision, in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, kann die Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nur bei dem Gericht eintreten, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet. Die Möglichkeit, daß eine Vorlageverpflichtung besteht, wirkt sich auf die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aus: In der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegte Rechtsfragen aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts betreffen revisibles Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. BFHE 119, 439 <440>). Sie sind bereits dann grundsätzlich i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und eröffnen damit den Revisionsrechtsweg, wenn sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159 <196>). Ein Beschluß des Bundesfinanzhofs, die Revision nicht zuzulassen, und damit die Entscheidung dieses Gerichts, die an es herangetragene gemeinschaftsrechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, ist folglich an den zuletzt im Senatsbeschluß vom 31. Mai 1990 ( BVerfGE 82, 159 <192 ff.>) herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zu messen.




3. Offensichtlich unhaltbar und daher verfassungswidrig gehandhabt wird die Vorlagepflicht insbesondere in den Fällen, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind ( BVerfGE 82, 159 <195 f.>).

4. Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision und anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag abgesehen hat. ..."

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