Die für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Verdächtigung erforderliche Absicht des Täters ist nur gegeben, wenn dieser die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen den Verdächtigen bezweckt oder wenn er sicher weiß, dass ein behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner Handlung ist. Dass der Täter diese Absicht hat, kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass ein der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigter Fa1hrzeugführer in dem ihm übersandten Anhörungsbogen den Namen und die genaue Anschrift einer in England wohnenden Person angibt und zugleich wahrheitswidrig erklärt, diese habe zur Tatzeit das Fahrzeug geführt.
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