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"Am Tattag habe sich der Angeschuldigte als Angeklagter des Verfahrens 5 Js 44/01 im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache vor der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum dahingehend eingelassen, der Anklagevorwurf zu Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30. Oktober 2002 sei falsch. Er habe die ihm zur Last gelegte Tat zum Nachteil eines Dortmunder Fußballfans vom 10. September 2002 - nämlich eine gefährliche Körperverletzung - nicht begangen. Soweit er durch den Zeugen PK S. unmittelbar nach der Tat vorläufig festgenommen worden sei und hierüber auch ein entsprechender Festnahmevermerk durch den Zeugen gefertigt worden sei, sei dieses durch den Zeugen wider besseres Wissen und wahrheitswidrig geschehen, um ihn - den Angeklagten - zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Es habe sich um eine "Willküraktion" des Zeugen PK S. gehandelt. Soweit der Zeuge PK S. niedergelegt habe, er habe beobachtet, wie er - der Angeklagte - einem Dortmunder Fußballfan mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe, handele es sich um eine bewusst wahrheitswidrige Darlegung des Zeugen. Der Zeuge habe gehandelt, um ihm - dem Angeklagten - zu schaden.
Obwohl der Angeklagte unmittelbar nach dieser Einlassung durch den Zeugen und damaligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Bochum, Staatsanwalt O., darauf hingewiesen worden sei, dass diese Einlassung ein strafbares Verhalten, nämlich eine falsche Verdächtigung des Zeugen PK S. in Bezug auf das Verbrechen der Verfolgung Unschuldiger {§ 344 StGB) darstelle, sei der Angeklagte bei seiner Einlassung geblieben. Tatsächlich habe der Angeklagte aber entgegen seiner Einlassung am 10. September 2002 in Bochum im Bereich der Massenbergstraße einen Dortmunder Fußballfan mit der Faust in das Gesicht geschlagen."
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