Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung scheidet aus, wenn die aufgestellte Behauptung eines Kraftfahrers, ein Dritter habe den Verkehrsverstoß begangen, nicht geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen den Dritten herbeizuführen. Diese Eignung fehlt, wenn Umstände vorliegen, die sanktionsähnliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten von vornherein ausschließen. Dies ist etwa bei bereits eingetretener Verfolgungsverjährung der Fall.
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