1. |
Bei einem Kraftfahrer, der ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,34 Promille gesteuert hat, bestehen regelmäßig begründete, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigende Zweifel an der Kraftfahreignung, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt.
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2. |
Die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht auch einer Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO entgegen.
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3. |
Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt, ob er überhaupt die Kraftfahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat.
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