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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46/87 - Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde

BVerwG v. 15.07.1988: Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde




Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46/87) hat entschieden:

  1.  Bei einem Kraftfahrer, der ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,34 Promille gesteuert hat, bestehen regelmäßig begründete, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigende Zweifel an der Kraftfahreignung, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt.

  2.  Die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht auch einer Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO entgegen.

  3.  Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt, ob er überhaupt die Kraftfahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3. Er hatte am 27. Oktober 1983 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,34 Promille ein Kraftfahrzeug gesteuert und wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts vom 15. Juni 1984 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Außerdem entzog ihm das Amtsgericht gemäß §§ 69, 69 a StGB die - seit dem Tattag vorläufig entzogene - Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten für die Wiedererteilung. Die vom Kläger auf das Strafmaß beschränkte Berufung wurde vom Landgericht durch Urteil vom 10. September 1984 mit der Maßgabe verworfen, daß die vom Amtsgericht zu Recht angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis zu entfallen habe, weil unter Berücksichtigung der nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter verstrichenen Zeit der vorläufigen Entziehung jetzt nicht mehr festgestellt werden könne, daß der Kläger noch weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 unter Hinweis auf seine Verurteilung auf, bis zum 10. Januar 1985 ein Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Nach Fristablauf entzog der Beklagte durch Verfügung vom 11. Januar 1985 die Fahrerlaubnis. Noch vor Zustellung dieses Bescheides erklärte sich der Kläger zur Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin bereit. Darauf forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 1985 auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Den gegen die Entziehungsverfügung erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit der Erwägung, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht erforderlich; außerdem stehe einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Mai 1985 zurück, weil der Kläger der berechtigten Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei und sich deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.




Die Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg; das Verwaltungsgericht hielt die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig, weil der Beklagte durch § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert gewesen sei, abweichend vom Strafgericht die fehlende Kraftfahreignung festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage mit folgender Begründung ab:

Der Beklagte sei an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nicht gebunden gewesen, weil das Landgericht die Eignungsfrage in rechtlich unzulässiger, die Kompetenz des Strafrichters überschreitender Weise behandelt habe; eine solche unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung ergangene Entscheidung könne eine Bindung nicht zur Folge haben. Die Strafgerichte dürften bei der Entscheidung nach den §§ 69, 69 a StGB nicht positiv die Eignung des Straftäters zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen. Sie dürften vielmehr nur überprüfen, ob sich die Ungeeignetheit zweifelsfrei feststellen lasse und müßten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann absehen, wenn ein Fall der Ungeeignetheit nicht hinreichend sicher angenommen werden könne; darüber hinausgehende Feststellungen seien von der strafrichterlichen Kompetenz nicht gedeckt. Demgegenüber dürfe die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 2 StVZO zur Gefahrenabwehr bereits dann tätig werden, wenn lediglich Zweifel an der Fahreignung entstanden seien; sie müsse sich dann über die Frage der Eignung Gewißheit verschaffen.

Zur Begründung seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Der Strafrichter überschreite seine Kompetenz nicht, wenn er die Eignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen positiv feststelle. Die Auffassung des Berufungsgerichts schränke die Prüfungsbefugnis der bei der Beurteilung von Trunkenheitsdelikten erfahrenen und qualifizierten Strafrichter unvertretbar ein. Auch bei einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration könne, jedenfalls bei einem Ersttäter, die Kraftfahreignung nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder zu bejahen sein.

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und meint ergänzend, eine Bindung der Verwaltungsbehörde scheide hier auch deshalb aus, weil das Landgericht keine selbständige Eignungsprüfung durchgeführt, sondern die an sich gerechtfertigte Entziehung der Fahrerlaubnis allein wegen Ablaufs der als angemessen angesehenen Sperre für die Wiedererteilung aufgehoben habe. Ähnlich meint der Oberbundesanwalt, daß eine Bindung möglicherweise deshalb entfallen müsse, weil sich das Landgericht über seine Verpflichtung zu einer eigenständigen Eignungsbeurteilung nicht im klaren gewesen sei.




Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 1 StVG muß die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis entziehen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit BVerwGE 11, 274) sind der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß auf die Ungeeignetheit auch dann geschlossen werden darf, wenn sich der Kraftfahrer weigert, einer aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung zu Recht getroffenen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des Beklagten, die Fahrt des Klägers am Steuer eines Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 3,34 Promille habe ernstliche Zweifel an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen. Nach § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO ist u. a. derjenige ungeeignet, der unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke am Verkehr teilgenommen hat (vgl. auch § 69 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 StGB). Wer mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie der Kläger ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, gibt in besonderem Maße Anlaß zu Eignungszweifeln und damit zur Prüfung der Frage, ob die Eignung noch besteht. Ein Kraftfahrer, der Alkohol in diesen Mengen konsumieren kann, ist in aller Regel in hohem Maße alkoholgewöhnt und steht in dem Verdacht des Alkoholmißbrauchs. Neuere verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, daß der sog. "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und daß Personen, die Blutalkohol-Werte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (vgl. dazu Kunkel, Blutalkohol, 1985, 341 und DAR 1987, 38 <41 ff.>; Stephan, ZVS 1986, 2; Schneider in Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 24. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1986, 326 f., 338 f.). Bei Werten über 2,5 oder gar 3 Promille gilt dies in noch stärkerem Maße; die Rückfallgefahr ist bei solchen Kraftfahrern, auch wenn sie sog. Ersttäter sind, besonders hoch. Der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt sich, wenn weitere Umstände auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwGE 77, 40 <42 f.> und die Beispiele in den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 1. Dezember 1982, VkBl. 1982, 496). So verhielt es sich beim Kläger. Aus den Strafakten geht hervor, daß die Trunkenheitsfahrt ohne besondere Auffälligkeiten verlief und daß der die Blutentnahme durchführende Arzt den Kläger als äußerlich nur "leicht" unter Alkoholeinfluß stehend bezeichnet hatte. Dies spricht bei einem Blutalkoholgehalt von 3,34 Promille für eine ungewöhnlich hohe Alkoholverträglichkeit.


Durfte also der Beklagte auch noch mehr als ein Jahr seit der Trunkenheitsfahrt den begründeten Verdacht hegen, daß der Kläger nicht nur aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens, sondern infolge erheblich von der Norm abweichender Trinkgewohnheiten unter Alkoholeinfluß auffällig geworden war, so war zur Aufklärung der entstandenen Eignungszweifel die Anordnung eines umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachtens das angemessene Mittel (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO). Der vom Beklagten aus der Weigerung des Klägers, dieses Gutachten beizubringen, gezogene Schluß auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wäre somit nur dann fehlerhaft, wenn § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG eine solche Schlußfolgerung rechtlich verböte. Die dort angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluß der vorbereitenden Maßnahmen des § 15 b Abs. 2 StVZO, so daß in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Entgegen der Ansicht der Revision und des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall eine Bindung aber nicht eingetreten.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils u.a. soweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 <41>; 17, 347 <349>; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr). Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f.>; BGHSt 15, 393 <397>; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/ Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2). Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch BGHSt 7, 165 <170>). Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 <42> m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 <175 f.> und 15, 393 <395 f.>). Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre.




Ausgehend von diesen Grundsätzen läßt sich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Landgericht habe hier seine Kompetenz überschritten, nicht aufrechterhalten. Abgesehen davon, daß der Kläger im Urteil des Landgerichts nicht als (wieder) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bezeichnet wird, ist die Unterscheidung zwischen "positiver" Feststellung der Eignung ("... ist geeignet") und "negativer" Feststellung der Ungeeignetheit ("... ist nicht ungeeignet") rechtlich ohne Bedeutung. Sowohl der Strafrichter nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB als auch die Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 1 StVG müssen die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betreffende "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" ist; die gleiche Formulierung findet sich in der die Erteilung der Fahrerlaubnis regelnden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StVG. Ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muß der Kraftfahrer im Rechtssinn als geeignet angesehen werden. Eine dazwischen liegende Möglichkeit "zwar nicht ungeeignet, aber auch nicht geeignet" mit einer von den beiden anderen Alternativen abweichenden Rechtsfolge kennt das Gesetz nicht. Ob der Strafrichter zu seiner Beurteilung "nicht ungeeignet" deshalb kommt, weil er einen Eignungsmangel nicht feststellen kann oder weil er von der Eignung des Angeklagten überzeugt ist, ist rechtlich gleichwertig und hält sich in beiden Fällen im Rahmen der Beurteilung, die ihm das Gesetz mit der Frage nach der Ungeeignetheit abverlangt. Für die Entscheidung der Behörde nach § 4 Abs. 1 StVG gilt dasselbe; dabei trägt diese für das Vorliegen eines Eignungsmangels die materielle Beweislast (vgl. BVerwGE 65, 157 <160>).

Gleichwohl war der Beklagte, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, durch das Strafurteil nicht an der Anforderung eines Eignungsgutachtens gehindert. Denn im Urteil des Landgerichts fehlt es an einer Beurteilung der Kraftfahreignung, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG hätte binden können. Zwar hat das Landgericht ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, doch liegt dieser Entscheidung keine eigene abschließende Beurteilung der Eignungsfrage zugrunde. Es hat nämlich einerseits die vom Amtsgericht ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und damit die mit der gesetzlichen Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB übereinstimmende Annahme der fehlenden Kraftfahreignung für gerechtfertigt erklärt, andererseits aber unter Hinweis auf den Zeitablauf ausgeführt, es könne "jetzt nicht mehr festgestellt werden, daß der Angeklagte noch weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist". Das Landgericht hat sich also einer eigenständigen Bewertung der Kraftfahreignung enthalten und diese Frage letztlich offengelassen. Die Formulierung, daß die Ungeeignetheit nicht festgestellt werden kann, läßt nicht erkennen, ob das Landgericht den Kläger für wieder geeignet gehalten hat, oder ob es zwar Eignungszweifel hatte, diese aber nach seiner Auffassung die Beurteilung des Klägers als ungeeignet nicht rechtfertigten. Damit fehlt es an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Bindung der Verwaltungsbehörde; läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß für das Landgericht selbst noch Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestanden, so ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen.

Das wird durch eine weitere Überlegung bestätigt. Das Landgericht hat allein aus dem schlichten Zeitablauf hergeleitet, nunmehr nicht mehr die Ungeeignetheit feststellen zu können. Diese Automatik, mit der aus dem Zeitablauf gleichsam unwiderleglich auf die wiedergewonnene Eignung oder darauf geschlossen wird, daß - so das Landgericht - die Ungeeignetheit nicht mehr festgestellt werden könne, kennzeichnet, in gewissem Umfang vorgegeben durch die Regelung des § 69 a StGB, hier das ganze strafgerichtliche Verfahren: Der Amtsrichter hatte im Strafbefehl zunächst eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen, diese Frist handschriftlich aber auf acht Monate verkürzt - dies wohl im Hinblick darauf, daß bei Erlaß des Strafbefehls seit der Tat etwa zwei Monate vergangen waren. In dem etwa sechs Monate danach ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts ist die Sperrfrist in Anwendung des § 69 a Abs. 4 StGB wiederum verkürzt, und zwar um fünf Monate auf drei Monate, dies ersichtlich im Hinblick auf § 69 a Abs. 4 Satz 2 StGB, der ein Mindestmaß von drei Monaten vorschreibt. Das Urteil des Landgerichts schließlich, das etwa weitere drei Monate später erging, sah sich offenbar durch diesen zeitlichen Ablauf veranlaßt, die Sperrfrist und zugleich die Entziehung der Fahrerlaubnis gänzlich entfallen zu lassen, ohne auch nur andeutungsweise zu erkennen zu geben, daß es die Eignung des Klägers unabhängig vom Zeitablauf geprüft und beurteilt hätte.



Der Senat kann offenlassen, ob der schließliche Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach hinreichend langer Dauer des Strafverfahrens durch die Regelung des § 69 a StGB nahegelegt wird mit der Folge, daß nicht der Straftäter sich um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bemühen muß, sondern vielmehr die Verwaltungsbehörde ihrerseits aktiv zu werden hat, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß dem Inhaber der Fahrerlaubnis aufgrund seiner Straftat nach wie vor die Fahreignung fehlt. Der Senat kann weiter offenlassen, ob durch die - erst im Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) eingeführte - Regelung des § 69 a StGB (damals als § 42 n) mit der in ihr enthaltenen Automatik der bereits durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) geschaffenen Bindungswirkung zu einem nicht unerheblichen Teil die gedankliche Grundlage entzogen worden ist und - falls dies zu bejahen sein sollte - welche Folgerungen daraus gezogen werden müßten. Jedenfalls mangelt es bei einer allein auf der geschilderten Automatik beruhenden strafgerichtlichen Entscheidung an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Bindung der Verwaltungsbehörde, dies um so mehr, als die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Bindung in der Vorstellung eingeführt wurde, der Strafrichter müsse eine umfassende Klärung vornehmen (vgl. BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 24). Es liegt hier ähnlich wie in den vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt und die schriftlichen Gründe des Strafurteils überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthielten. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung läßt sich nur rechtfertigen, wenn die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen kann, daß überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahreignung beurteilt hat. Ist dies - wie hier - nicht der Fall oder bestehen auch nur Unklarheiten, so wäre es mit der den Fahrerlaubnisbehörden im Interesse der Verkehrssicherheit übertragenen Ordnungsaufgabe nicht zu vereinbaren, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, durch Anordnungen nach § 15 b Abs. 2 StVZO Klarheit über die zweifelhaft gebliebene Eignung des verurteilten Kraftfahrers zu schaffen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG darf im Ergebnis nicht dazu führen, daß in keinem der beiden in Betracht kommenden Verfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß überprüft und beurteilt wird.

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