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Eine verwaltungsrechtliche Bindungswirkung geht nur von strafgerichtlichen Aussagen aus, die in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben; bloße mündliche Erklärungen des Strafrichters - auch soweit sie in der Hauptverhandlung gefallen sein sollten - reichen nicht aus.
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| 1. | 
Bußgeld in Höhe von 80,-- DM wegen Überholens unter Verstoß gegen ein Überholverbot, begangen am 21. September 2001;
 | 2. | 
Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10,-- € wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, begangen am 2. November 2003.
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