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VGH München Beschluss vom 09.02.2005 - 11 CS 04.2438 - Zur Bindungswirkung strafgerichtllicher Fahrerlaubnisentscheidungen

VGH München v. 09.02.2005: Zur Bindungswirkung strafgerichtllicher Fahrerlaubnisentscheidungen nur durch die schriftlichen Urteilsgründe




Der VGH München (Beschluss vom 09.02.2005 - 11 CS 04.2438) hat entschieden:

   Eine verwaltungsrechtliche Bindungswirkung geht nur von strafgerichtlichen Aussagen aus, die in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben; bloße mündliche Erklärungen des Strafrichters - auch soweit sie in der Hauptverhandlung gefallen sein sollten - reichen nicht aus.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Zum Sachverhalt:


Am 13. Januar 2003 stellte die Landespolizei fest, dass der Antragsteller im Stadtgebiet von P. mit einem VW Golf unterwegs war, an dem sich die für einen VW Passat ausgegebenen amtlichen Kennzeichen befanden. Gegen den Antragsteller wurde ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister dieserhalb wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag am 19. März 2003 rechtskräftig eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,-- € verhängt.

Am 18. Februar 2003 traf die Landespolizei den Antragsteller erneut an, als er den VW Golf mit den für den VW Passat ausgegebenen amtlichen Kennzeichen im Straßenverkehr benutzte. Er habe eingeräumt, diese Kennzeichen am 15. Februar 2003 wiederum an dem VW Golf angebracht zu haben. Die Polizei hielt in ihrem hierüber gefertigten Bericht fest, der Antragsteller sei „bekanntermaßen unbelehrbar“ und lege keinerlei Unrechtsbewusstsein an den Tag.

Am 19. Februar 2003 nahmen Angehörige des Gendarmeriepostens L. (Bundesland Salzburg) einen in Österreich abgestellten, seit dem 13. November 2002 in Deutschland nicht mehr zugelassenen Renault Megane wahr, der mit deutschen, nicht mehr gültigen Kennzeichen versehen war. Der Antragsteller räumte nach Aktenlage gegenüber der Gendarmerie ein, am 19. Februar 2003 mit diesem Fahrzeug in Österreich gefahren zu sein. Am gleichen Tag habe er gegenüber der Gendarmerie ferner gestanden, am 16. Februar 2003 mit einem VW Golf, an dem er nicht gültige Kennzeichen montiert habe, in Österreich unterwegs gewesen zu sein. Nach Darstellung der Gendarmerie erklärte er damals, er werde immer mit dem Auto fahren, da er es beruflich brauche, und er könne seine Kennzeichen verwenden, wann er wolle.




Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. September 2003 sprach das Amtsgericht E. den Antragsteller der Urkundenfälschung sowie des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in vier Fällen schuldig und erkannte deswegen gegen ihn unter Einbeziehung der am 19. März 2003 verhängten Geldstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,-- €. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 12. März 2003 Kurzzeitkennzeichen, deren Gültigkeit bereits abgelaufen war, an einem Pkw der Marke Seat angebracht hatte, der in Deutschland noch nie zugelassen war, und dass er mit diesem Fahrzeug, für das auch keine Haftpflichtversicherung bestand, zwischen dem 12. und dem 15. März 2003 viermal am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 verwarnte das Landratsamt Rottal-Inn den Antragsteller schriftlich, da im Verkehrszentralregister zwölf ihn betreffende Punkte eingetragen seien, und wies ihn auf die Folgen weiterer Eintragungen sowie die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer hin.

Am 27. Februar 2004 waren im Verkehrszentralregister neben den am 19. März 2003 und am 23. September 2003 gegen den Antragsteller festgesetzten Geldstrafen folgende weitere, rechtskräftig verhängte Sanktionen eingetragen:

  1.  Bußgeld in Höhe von 80,-- DM wegen Überholens unter Verstoß gegen ein Überholverbot, begangen am 21. September 2001;

  2.  Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10,-- € wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, begangen am 2. November 2003.

Mit Schreiben vom 1. April 2004 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 4. Juni 2004 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, da er innerhalb kurzer Zeit wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen habe. Durch die Begutachtung solle geklärt werden, ob trotz der aktenkundigen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten zu erwarten sei, dass der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE, C1E und CE im Verkehr erfülle, und dass er nicht erheblich oder wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.




Der Antragsteller wandte gegen diese Aufforderung ein, in dem Verfahren, in dem gegen ihn eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,-- € verhängt worden sei, habe ihm das Amtsgericht E. versichert, dass sich daraus keine Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis ergäben. Das seinerzeit verhängte geringe Strafmaß erkläre sich u.a. daraus, dass er damals nur sein „Winterauto“ ca. 200 m vom Standplatz zu einem Parkplatz bewegt habe. Er habe seinen Führerschein seit 1986 inne, ohne bislang - ausgenommen einen Fall im Jahr 2003 - „Kontakt mit dem Gesetz“ gehabt zu haben.

Durch insoweit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. Juli 2004 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg, allerdings lediglich im Hinblick auf dessen Vorbringen, finanziell zur Beibringung einer MPU nicht in der Lage gewesen zu sein, sowie seinen gestellten Stundungs- bzw. Verlängerungsanträgen, nicht hingegen in der Sache, was die MPU-Anordnung betraf.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Es sprechen zwar gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass diese Voraussetzung in der Person des Antragstellers erfüllt sein könnte; nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs steht dieser Sachverhalt indes noch nicht mit einem Grad an Gewissheit fest, dass bereits jetzt die sichere Aussage möglich wäre, der anhängige Widerspruch müsse aller Voraussicht nach als unbegründet zurückgewiesen werden.

a) Der Antragsteller hat innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in knapper, aber noch ausreichender Weise geltend gemacht, die Strafgerichte hätten es in seinem Fall nicht für erforderlich gehalten, eine „Führerscheinsperre“ zu verhängen. Damit wird der Sache nach behauptet, der Antragsgegner habe sich in Widerspruch zur Einschätzung des Amtsgerichts E. gesetzt, das nach Aktenlage keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet hat. Gebunden an die Auffassung des Strafgerichts, eine solche Maßnahme sei im Fall des Antragstellers nicht veranlasst, wäre der Antragsgegner nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG allerdings nur, wenn das Amtsgericht in einer der Entscheidungen, die gegenüber dem Antragsteller ergangen sind, entweder dessen fortbestehende Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, bejaht hätte, oder wenn darin Feststellungen tatsächlicher Art oder Beurteilungen der Schuldfrage vorgenommen worden wären, die von den Auffassungen, die dem Schreiben des Landratsamts vom 1. April 2004 und dem Bescheid vom 5. Juli 2004 zugrunde liegen, abweichen. Denn eine derartige Bindungswirkung geht nur von Aussagen aus, die in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben (BVerwG vom 2.12.1960 BVerwGE 11, 272; BVerwG vom 13.11.1964 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 18); bloße mündliche Erklärungen des Strafrichters - auch soweit sie in der Hauptverhandlung gefallen sein sollten - würden nicht ausreichen.




Ob eine der gegen den Antragsteller ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen Aussagen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG enthält, die zu der Auffassung in Widerspruch stehen, die dem behördlichen Schreiben vom 1. April 2004 und dem Bescheid vom 5. Juli 2004 zugrunde liegt, lässt sich nicht abschließend feststellen. In den vom Antragsgegner vorgelegten Akten befindet sich nur ein Abdruck des Urteils vom 23. September 2003; dieses Erkenntnis 1enthält keine Begründungselemente, die mit den tatsächlichen Annahmen und prognostischen Einschätzungen des Antragsgegners unvereinbar sind. Nicht verfügbar sind demgegenüber der Strafbefehl vom 19. März 2003 und die Entscheidung vom 27. Januar 2004. Dass es das Landratsamt unterlassen hat, zumal die letztgenannte Unterlage beizuziehen, befremdet umso mehr, als der Antragsteller bereits im Anschluss an die Aufforderung vom 1. April 2004 mehrfach behauptet hat, in dem am 27. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren sei er darauf hingewiesen (bzw. es sei ihm seitens des Amtsgerichts „versichert“) worden, die damals zur Ahndung anstehende Tat werde keine Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis haben (vgl. die Schreiben des Antragstellers an das Landratsamt vom 15.4.2004 und vom 5.5.2004). Zwar deuten die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen darauf hin, dass insoweit nur die mündliche Äußerung eines Richters am Amtsgericht oder eines anderen Verfahrensbeteiligten in Frage stehen könnte. Als gesichert unterstellt werden kann eine solche Gegebenheit indes schon deswegen nicht, weil § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO die Strafgerichte verpflichtet, in Fällen, in denen angesichts der Art der zu beurteilenden Straftat eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, in den Urteilsgründen festzuhalten, warum diese Maßregel nicht angeordnet wurde. Da bei einer Person, die zum dritten Male wegen Verstoßes gegen § 6 PflVG strafrechtlich belangt wird und die darüber hinaus durch mehrere weitere verkehrsbezogene Rechtsverletzungen aufgefallen ist, die Frage nach der Anwendung des § 69 StGB - in welchem Sinne sie auch immer beantwortet werden mag - zweifelsfrei aufgeworfen ist, kann nicht ungeprüft unterstellt werden, die Entscheidung vom 27. Januar 2004 (und ggf. auch schon der Strafbefehl vom 19.3.2003) enthalte keine Aussagen, aus denen u. U. eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG resultiert. Im Hinblick auf den das Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Art. 24 Abs. 1 sowie insbesondere Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG) wird es deshalb Aufgabe der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsbehörde sein, in diesem Punkt Klarheit zu schaffen. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht geboten ist, bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, die teilweise unterbliebene behördliche Vergewisserung über die Ergebnisse der gegen den Antragsteller durchgeführten Strafverfahren nachzuholen. ..."

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