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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 03.09.1992 - 11 B 22/92 - Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung gegen sich gelten lassen

BVerwG v. 03.09.1992: Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen




Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 03.09.1992 - 11 B 22/92) hat entschieden:

   Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (wie Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43).

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der sich der für das Verkehrsrecht nunmehr zuständige 11. Senat anschließt - muß ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren nach § 4 StVG eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 <95> m.w.N.). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden (Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 <46>). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht in seinem Beschluß ausdrücklich ausgegangen, hat aber derartige gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen nicht ermitteln können. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis keine hinreichenden und nachvollziehbaren Gründe dafür festgestellt, daß und warum der Kläger aufgrund einer "Absprache" die ihm aufgrund der Vorfälle vom 28. und 31. August 1988 im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 16. August 1989 zur Last gelegten Verstöße gegen §§ 316 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG der Wahrheit zuwider auf sich genommen haben könnte. Revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler der Beweiswürdigung sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Wegen dieser Bindung des Revisionsgerichts an die mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) käme es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem hier erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger muß sich unter diesen Umständen den Sachverhalt, der der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, entgegenhalten lassen, zumal er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegen das Strafurteil weder Berufung eingelegt noch später ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben hat (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 39.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 41). Sonstige materiellrechtliche Rügen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht erhoben. ..."

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