Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (wie Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43).
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