Verwaltungsgericht Berlin Beschluss v. 31.03.2004 - 11 A 155.04 - Verfahrenseinstellung ist keine Beurteilung der Fahreignung durch den Strafrichter
VG Berlin v. 31.03.2004: Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO fehlt es an einer eigenständigen Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Strafrichter, die die Fahrerlaubnisbehörde binden könnte
Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 31.03.2004 - 11 A 155.04) hat entschieden:
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO fehlt es an einer eigenständigen Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Strafrichter, die die Fahrerlaubnisbehörde binden könnte.
"... Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausgang des Strafverfahrens berufen. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es zu keinem Urteil gekommen ist, vielmehr das Strafverfahren eingestellt worden ist. Im Übrigen ist das Strafverfahren nicht mangels Tatfeststellung, sondern nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ferner fehlt es an einer eigenständigen (abschließenden) Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Strafrichter, die die Fahrerlaubnisbehörde binden könnte. ..."