Liegt der Konsum „harter Drogen” sowie das Fahren unter Drogeneinfluss im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde fast vier Jahre zurück, so ist nicht mehr von Ungeeignetheit i.S.v. § 11 FeV, sondern von Eignungszweifeln auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte für weiteren Drogenkonsum vorliegen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist in diesem Fall allerdings gerechtfertigt.
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