Bei der Schaffung von § 24 a StVG ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich bei Cannabiskonsum die Wirkungsdauer und die Nachweisdauer decken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse belegen jedoch, dass Cannabiskonsum weit über die Wirkungsdauer hinaus noch im Blut nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung heute davon aus, dass für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG bei Cannabis-Konsum mindestens ein Nachweis in Höhe von 1,0 ng/ml erforderlich ist.
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