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VGH Mannheim Urteil vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - Zur Verwertung auch sehr lange zurückliegender Drogenverstöße

VGH Mannheim v. 18.05.2004: Zur Verwertung auch sehr lange zurückliegender Drogenverstöße




Der VGH Mannheim (Urteil vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03) hat entschieden:
   Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 II Nr. 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.xxx

Siehe auch
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Die Kl. begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Erstmals am 20. 6. 1981 erhielt die 1963 geborene Kl. die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Kl. mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:

  1.  AG Ri., Urt. v. 12.8.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;

  2.  LG Ra., Urt. v. 6. 5. 1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 5. 9. 1986;

  3.  AG S, Urt. v. 13. 4. 1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;

  4.  AG S, Urt. v. 28. 10. 1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.

In seinem Gutachten vom 5.3.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein S zu der Beurteilung, dass bei der Kl. eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Kl. zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben,. Daraufhin lehnte das Landratsamt Bi. den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Auf Grund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Kl. einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV B gelangte in ihrem Gutachten vom 5.2.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Kl. die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Kl. könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.


Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Kl. im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis.

Am 16.5.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Kl. Nach dem Strafbefehl des AG K vom 18.8.1995 stand die Kl. bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Kl. wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt.

Im August 2002 beantragte die Kl. beim Landratsamt Bi. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.8.2002 forderte das Landratsamt Bi. die Kl. gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: "Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?". Dieser Anforderung trat die Kl. mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück.

Mit Entscheidung vom 21. 10. 2002 lehnte das Landratsamt Bi. den Antrag der Kl. auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab.

Den Widerspruch der KI. wies das Regierungspräsidium T mit Widerspruchsbescheid vom 9. 12. 2002 zurück.

Am 18. 12. 2002 hat die Kl. Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 H Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. 2. 2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Kl. geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Kl. habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.

Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung erwies sich als nicht begründet.





Aus den Entscheidungsgründen:


Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Bi. vom 21. 10. 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T vom 9. 12. 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 V 1 VwGO).

Nach § 2 II 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u. a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Bi. durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Kl. auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 1 i. V. m. § 11 VIII 1 FeV von der Nichteignung der Kl. ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des AG K vom 18. 8.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 VIII 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Kl. schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.8.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Kl. ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Kl. im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.8.2002 entsprechend § 20 I und § 11 VIII 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.

Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 I BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 II FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 III FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründen entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).




Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.8.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. 1. 2001 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Kl. als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 II Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 II Nr. 1 FeV zulässig. Der Kl. war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des AG K vom 18.8.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.5.1995, bei der die Kl. nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, und damit aus einem der in § 14 I FeV genannten Gründe entzogen worden. Der von der KI. im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 II FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der auf Grund von § 6 I StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 III StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 II Nr. 1 FeV anzusehen ist.

Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 I und II FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (1), während im Falle des Absatzes II außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).

In zeitlicher Hinsicht ist § 14 II Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen.

Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Kl. die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Kl. erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV B vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Kl. entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte” Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.




Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Kl. nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jähren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Kl. gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Kl. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von "harten Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.

Auch die von der Kl. den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 11 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Kl. durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 II Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.

Entgegen der Berufungsbegründung der Kl. kann der Drogenkonsum der Kl. auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Kl. bereits 32 Jahre alt.

Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 11 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betr. eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 6. 1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betr. ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.



Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Kl. zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Kl. vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17. 9. 2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Kl. eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten” Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten” Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Kl. ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Kl. keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Kl. auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Kl. im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26. 2. 2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Kl. den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung, mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt") sehr oberflächlich geblieben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 H VwGO.

Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 11 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betr. vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 I Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

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