1. |
AG Ri., Urt. v. 12.8.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;
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2. |
LG Ra., Urt. v. 6. 5. 1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 5. 9. 1986;
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3. |
AG S, Urt. v. 13. 4. 1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;
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4. |
AG S, Urt. v. 28. 10. 1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
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