Die verfassungskonforme Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG erfordert, dass eine Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinne des § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt.
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