1. |
Fahrlässigkeit und Vorsatz beziehen sich im Rahmen des § 24 a Abs. 2 StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.
| 2. |
An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergeht.
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"Am 06.05.2004 um 11:00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Mokick, amtliches Kennzeichen ..., unter anderem den Rosenweg in M. Dabei stand er unter der Wirkung von Haschisch. Eine dem Betroffenen am Tattag um 11:35 Uhr entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte: THC: 6,9 ng/ml OH-THC: 2,8 ng/ml THC-COOH: 49,2 ng/ml. Aufgrund des vorangegangenen Haschischkonsums hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er noch unter dessen Wirkung stand und dementsprechend die Fahrt unterlassen können und müssen." |
"Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat sich dahin eingelassen, zwei oder drei Tage vor der Tat Haschisch - wie viel wisse er nicht mehr - konsumiert zu haben. Er habe früher häufiger mal Haschisch genommen. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Zweifel an der Richtigkeit der Analyseergebnisse des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt H. vom 09.06.2004 bestehen nicht und sind von dem Betroffenen bzw. dem Verteidiger auch nicht vorgebracht worden. In Anbetracht dessen sowie des von dem Betroffenen eingeräumten Haschischkonsums kann dahingestellt bleiben, ob die in dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme festgestellten erweiterten Pupillen Anzeichen für 1den vorangegangenen Drogenkonsum waren oder aber, wie sich dem von dem Betroffenen vorgelegten augenärztlichen Bericht der Doktoren B. und S. vom 25.01.2005 entnehmen lässt, bedingt waren durch eine operative Linsenlosigkeit." |
"Der Betroffene hat danach vorwerfbar und zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschende Mittels gemäß § 24 a Abs. II, Abs. III StVG begangen. Allerdings ist die Vorschrift des § 24 a StVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Konzentration einer in der Anlage genannten Substanz im Blut nachgewiesen wird, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraffahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2004, NJW 2005, 349). Nicht jeder - aufgrund des technischen Fortschritts über einen langen Zeitraum zu führende - Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers nach vorangegangenem Haschischkonsum reicht danach für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. II StVG aus. In der Wissenschaft wird teilweise bei einer THC-Konzentration von unter oder gleich 1 ng/ml eine mögliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit verneint (Vgl. BverfG aO m.w.N.). Bei der hier festgestellte Wirkstoffkonzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut des Betroffenen ist allerdings die "Erheblichkeitsschwelle" bei weitem überschritten. Diese Konzentration war auf jeden Fall geeignet, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen."
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