1. |
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Konsums von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln als Cannabis im Sinne von § 1 Abs 1 BtMG im Hinblick auf die Fahreignung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.
| 2. |
§§ 11 und 46 FeV sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen auf einer im Hinblick auf Art. 80 Abs 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmten Grundlage.
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