1. |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge. In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt.
|
2. |
Der Betroffene kann gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung aufgrund einer Verhaltensänderung im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt, im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.
|
3. |
Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Verwaltungs- oder Widerspruchsbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen.
|
4. |
Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.
|
5. |
Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.
|
6. |
Die Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss, wird hierbei als "materiellrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet, die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf, als "verfahrensrechtliche Einjahresfrist". Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Senats berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen zum Gegenstand eines vom Fahrerlaubnisentziehungsverfahren getrennten Wiedererteilungsverfahrens zu machen, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht.
|