1. |
Art. 2 Abs. 1 GG gebietet im Hinblick auf die Anforderungen des (allgemeinen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den über § 24a Abs. 2 StVG grundsätzlich verfassungskonform eingegrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit von der über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Einschränkung abhängig zu machen, dass nicht mehr jeder Nachweis eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel im Blut - darunter Morphin und Heroin - für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichend ist. § 24a Abs. 2 StVG ist demgemäß verfassungskonformen dahin auszulegen, dass eine Konzentration des berauschenden Mittels festgestellt werden muss, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (Anschluss an Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349/350 ff. = StV 2005, 383 ff. = DAR 2005, 70 ff.).
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2. |
Eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG verlangt auch weiterhin nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird.
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3. |
Weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus sonstigem Verfassungsrecht lässt sich die Notwendigkeit einer weiterreichenden einschränkenden Auslegung von § 24a Abs. 2 StVG des Inhalts herleiten, dass erst ab Erreichen einer bestimmten Wirkstoffkonzentration im Blut im Sinne eines analytischen, lediglich einen Qualitätsstandard beschreibenden Grenzwertes eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht kommt (Anschluss an OLG München, 13. März 2006, 4 St RR 199/05, NJW 2006, 1606 f.).
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