Das Verkehrslexikon
VGH München Urteil vom 30.11.1998 - 11 B 96.2648 - Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln ist noch in der Berufungsinstanz zulässig
VGH München v. 30.11.1998: Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig.
Der VGH München (Urteil vom 30.11.1998 - 11 B 96.2648) hat entschieden:
- Bei feststehender fehlender Fahreignung auf Grund psychischer Erkrankung muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht; vielmehr muss die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen.
- Entzieht sich der Betroffene sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren der Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung und bei der Beseitigung aufgetretener Fahreignungszweifel, dann kann daraus auf die fehlende krankheitsbedingte Fahreignung geschlossen werden.
- Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig.
Siehe auch Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug
Tatbestand:
Die am 23. Oktober 1939 geborene Klägerin erlangte 1966 von der Stadt Regensburg die Fahrerlaubnis der Klasse 3.
In Vollzug des Unterbringungsgesetzes wurde die Klägerin am 13. März 1992 in das Bezirkskrankenhaus Mainkofen eingeliefert. Das Kurzgutachten des Dr. E. vom Bezirkskrankenhaus Mainkofen vom 18. März 1992 stellte die Diagnose ”V.a. Chronische paranoide Schizophrenie”, erklärte eine Unterbringung für voraussichtlich 12 Monate zur Heilbehandlung für notwendig und sah Gefahr im Verzug wegen Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund eines ausgeprägten Wahnsystems und Krankheitsuneinsichtigkeit. Das Amtsgericht Straubing -Vormundschaftsgericht- bestellte mit Beschluss vom 19. März 1992 Rechtsanwalt Alois S. zum Pfleger. In einem weiteren Kurzgutachten vom 23. März 1992 kam Dr. E. im wesentlichen zu denselben Feststellungen wie in dem erwähnten Kurzgutachten. Mit Beschluss vom 27. März 1992 bestellte das Amtsgericht Straubing nach Anhörung der Klägerin und des Dr. E. als Sachverständigen Rechtsanwalt Karl R. zum Betreuer und ordnete die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung an. Am 6. April 1992 entwich die Klägerin aus dem Bezirkskrankenhaus Regensburg, in das sie am 31. März 1992 von ihrem Betreuer verbracht worden war.
Bei der Anhörung vor dem Landgericht Regensburg im Beschwerdeverfahren am 30. September 1992 führte Dr. E. als Sachverständiger u.a. aus: Die Klägerin leide an einem paranoiden Syndrom mit dringendem Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Bereich. Eine weitere Abklärung sei erforderlich. Der Landgerichtsarzt bei dem Landgericht Regensburg, der Arzt für Psychiatrie Dr. K. kam in einem nach Aktenlage und kurzfristigen persönlichen Verhaltensbeobachtungen erstatteten Gutachten zu der vorläufigen Diagnose:
- Schwere Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-paranoider Entwicklung.
- Paranoide Psychose (als Differential- bzw. Verdachtsdiagnose).
In einem Gutachten vom 30. März 1993 gelangten der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. und der Diplompsychologe Dr. W. vom Bezirkskrankenhaus Mainkofen zu der abschließenden Beurteilung, dass bei der Klägerin ein paranoides Syndrom vorliege, dessen weitere diagnostische Abklärung unklar sei. Die Zuordnung zu einer sog. einfachen paranoiden Psychose oder zu einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sei jedoch denkbar.
Mit Schreiben an das Landgericht Regensburg vom 26. Juli 1993 stellte die Klägerin gegen die Ärzte Dr. E. und Dr. W. und den Diplompsychologen Dr. W. vom Bezirkskrankenhaus Mainkofen und gegen den Landgerichtsarzt Dr. K. Strafantrag ”wegen der Abgabe falscher Gutachten”. Mit Schreiben an das Landgericht Regensburg vom 17. August 1993 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Straubing vom 27. März 1992 und legte hierzu u.a. Atteste mehrerer Ärzte aus den Jahren 1983 bis 1993 vor, nach denen sich bei ihr keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergeben hätten.
In einem weiteren Gutachten vom 27. Dezember 1993 kam der Arzt Dr. W. nach Auswertung der Betreuungsakte, der Krankengeschichte und der Vorgutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein paranoides Syndrom, dessen diagnostische Zuordnung aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aber nicht sicher möglich sei, anzunehmen sei. Zu erwägen sei eine abnorme paranoide Entwicklung. Differentialdiagnostisch sei aber auch an eine Psychose oder an eine organisch bedingte Störung zu denken, wobei hierfür weiterführende Untersuchungen nicht vorlägen.
In einem von der Klägerin mit Telefax vom 7. Juni 1994 übermittelten Attest der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. und S. B. vom 9. November 1993 heißt es, dass es keine Hinweise auf eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit oder auf eine Geistesstörung bei der Klägerin gebe.
Mit Beschluss vom 30. August 1994 hob das Landgericht Regensburg aufgrund der Einvernahme des Arztes Dr. W. den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 27. März 1992 auf.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1992 entzog das Landratsamt Straubing-Bogen der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis im wesentlichen mit der Begründung, dass sie wegen der im Gutachten des Dr. E. diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und der dadurch bedingten Beeinträchtigung ihres Realitätsurteils unter Berücksichtigung des Gutachtens ”Krankheit und Kraftverkehr” zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Auf eine Anfrage des Landratsamts vom 3. September 1992, ob sie durch die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens eines Facharztes für Psychiatrie oder der Begutachtungsstelle für Fahreignung des Technischen Überwachungsvereins einen Nachweis ihrer Fahreignung erbringen wolle, reagierte sie nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1993 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde öffentlich zugestellt. Dabei wurde ein mit Namenszeichen versehener Vermerk des Tages des Aushangs und des Tages der Abnahme auf der Verfügung über die öffentliche Zustellung angebracht. Der Widerspruchsbescheid selbst trägt einen solchen Vermerk nicht.
Am 31. August 1993 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Sie trug vor: Sie sei wegen Straftaten, die sie nicht begangen habe, verfolgt worden und deshalb seit Januar 1991 auf der Flucht. Da sie seit Erlangung der Fahrerlaubnis unfallfrei gefahren sei, könne an ihrer Fahreignung kein Zweifel bestehen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei daher nicht gerechtfertigt. Sowohl das Attest der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. und S. B. vom 9. November 1993 als auch die Bescheinigung der Südbadischen Arbeitsmedizinischen Dienst GmbH vom 19. November 1993 ergebe, dass sie fahrgeeignet sei.
Mit Beweisbeschluss vom 19. Juni 1995 wurde Prof. Dr. L. von der Universitätsklinik für Neurologie in Freiburg mit der Erstellung eines Fahreignungsgutachtens beauftragt. Dieser bat jedoch, den Gutachtensauftrag an die Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik in Freiburg zu richten. Zum dort vorgesehenen Begutachtungstermin am 12. März 1996 erschien die Klägerin jedoch nicht.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1996 beantragten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, den Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 11. Juni 1992 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 20. April 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die entzogene Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Ferner stellten sie u.a. den Antrag, den Beweisbeschluss vom 19. Juni 1995 zu wiederholen und als Gutachter die Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. und S. B. zu beauftragen. Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis angeführte angebliche paranoide Schizophrenie der Klägerin sei unbewiesen. Diese leide hierunter nicht und sei fahrtauglich.
In Telefongesprächen mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni und 2. Juli 1996 erklärte sich die Klägerin mit den Ausführungen ihrer damaligen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 20. Juni 1996, insbesondere mit dem vorstehend erwähnten Beweisantrag nicht einverstanden. Sie bekundete jedoch ihre Bereitschaft, sich von einem Münchener Universitätsprofessor untersuchen zu lassen. Unter dem 17. Juli 1996 teilten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie das Mandat niedergelegt hätten. In einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 1996 erklärte die Klägerin, dass sie nicht von Universitätsprofessoren der Universitäten München oder Freiburg, sondern von einem Neurologen und Psychiater ihrer Wahl untersucht werden wolle, dass Rechtsanwalt Dr. K. , Freiburg, sich bereit erklärt habe, bei der Untersuchung anwesend zu sein, und dass das Gutachten vor Übersendung der Akten erstellt werden müsse. Am 19. Juli 1996 teilte die Klägerin schließlich mit, dass Rechtsanwalt Dr. K. vor Übersendung der Akten an einen Gutachter einen vollständigen Aktenauszug zu fertigen habe, damit sie zu allen falschen Angaben Stellung nehmen könne und vermieden werde, dass Schriftstücke verschwänden oder verändert würden. Es sei ihr in der ihr zur Verfügung stehenden kurzen Frist nicht möglich gewesen, einen zur Erstellung eines Gutachtens bereiten Arzt zu finden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 1996 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es führte aus: Die Klage sei zulässig, da wegen der fehlerhaften öffentlichen Zustellung die Klagefrist nicht versäumt worden sei. Sie sei jedoch unbegründet. Aus der Weigerung der Klägerin, sich daraufhin untersuchen zu lassen, ob ihre Fahreigung durch das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie oder anderweitig ausgeschlossen sei, folge, dass sie danach trachte, Fahreignungsmängel zu verbergen. Damit werde die Auffassung des Beklagten, dass ihre Fahreignung ausgeschlossen sei, bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 1996 den Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 11. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 20. April 1993 aufzuheben.
Zur Begründung wies sie mit Schreiben vom 25. September 1996 darauf hin, dass sie seit 30 Jahren unfallfrei gefahren sei und dass daher kein Anlass bestehe, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Im übrigen wiederholte sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ihre jetzigen Bevollmächtigten machten mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 insbesondere geltend, dass das erstinstanzliche Urteil das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen des Dr. B. vom 9. November 1993 und des Südbadischen Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 19. November 1993 nicht hinreichend berücksichtigt habe. Am 30. April/4. Mai 1998 legten sie ärztliche Bescheinigungen des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie W. St. vor.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Klägerin zwar aufgrund der zuletzt genannten ärztlichen Bescheinigungen und einer von der Ausgangsbehörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Arztes W. St. vom 5. Juli 1998 nicht mehr wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit für fahrungeeignet. Er ist aber der Meinung, dass die von dem Arzt W. St. bei der Klägerin festgestellten Störungen im Sozialverhalten Zweifel an ihrer Fahreignung erweckten, die durch ein psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle geklärt werden müssten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten, die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Straubing Az. XVII 646/92 und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten. Seine Auffassung, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden, weil die Klagefrist wegen Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. April 1993 nicht in Lauf gesetzt worden sei, wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - bestätigt. Danach genügen der - nicht unterschriebene - Vermerk des Aushangdatums auf dem Widerspruchsbescheid und der auf einem nicht mit ihm verbundenen Blatt angebrachte, vom zuständigen Bediensteten lediglich mit den Anfangsbuchstaben seines Namens unterzeichnete Vermerk der Dauer des Aushangs nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG.
Bei Zugrundelegung des hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin im Berufungsverfahren erreichten Aufklärungsstands ist die Klage aber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nämlich nicht fahrungeeignet. Die angegriffenen behördlichen Bescheide sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO muss die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis entziehen. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht; vielmehr muss die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, RdNr. 3 zu § 4 StVG). Wie das Verwaltungsgericht nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof an, dass die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen ärztlichen und psychologischen Gutachten der Drs. E., K., W. und W. entgegen der in den angegriffenen behördlichen Bescheiden zum Ausdruck gelangten Auffassung das Vorliegen einer paranoiden Psychose oder einer paranoiden Schizophrenie bei der Klägerin nicht belegten. In diesen Gutachten wurde nämlich durchwegs nur der Verdacht auf derartige krankhafte Störungen der Geistestätigkeit bei der Klägerin geäußert und eine weitere Abklärung für erforderlich gehalten. Diese Gutachten waren deshalb lediglich geeignet, Zweifel an der Fahreignung der Klägerin zu erwecken. Die Behörden wären folglich nur berechtigt gewesen, zur Aufklärung dieser Zweifel eine Anordnung nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO zu treffen. Die stattdessen sogleich verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin ist gleichwohl nicht schon aus diesem Grund rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage hin im gerichtlichen Verfahren aufzuheben. Da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO um eine Rechtsentscheidung handelt, kommt es letztlich nicht auf die von der Behörde für sie gegebene Begründung, sondern darauf an, ob sie objektiv Rechtens ist (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 22 zu § 113). Das Verwaltungsgericht durfte daher berücksichtigen, dass die Klägerin sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren der Mitwirkung an der Klärung der durch die erwähnten Gutachten ausgelösten Zweifel an ihrer Fahreignung entzogen hatte, und hieraus auf die mangelnde Fahreignung der Klägerin schließen (vgl. BVerwG vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249/251 m.w.N.; Himmelreich/ Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Band II, 7. Aufl. 1992, RdNr. 191 a m.w.N.).
Demgegenüber verbietet der im Berufungsverfahren erreichte Kenntnisstand, weiterhin anzunehmen, die Klägerin sei bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens, also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 20. April 1993, fahrungeeignet gewesen. Durch die im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie W. St. vom 28. April und 2. Mai 1998 sowie durch die vom Beklagten hierzu eingeholte ergänzende und erläuternde Stellungnahme dieses Arztes vom 9. Juli 1998 werden die bis dahin bestehenden Eignungszweifel, die an den von den früheren Gutachtern geäußerten Verdacht einer bei der Klägerin vorliegenden Geisteskrankheit anknüpften, nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeräumt. Der Arzt W. St. kommt aufgrund einer psychiatrischen Untersuchung der Klägerin am 15. Dezember 1997 und der Auswertung der ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellten Aktenauszüge, insbesondere der Vorgutachten, zu dem Ergebnis, dass es bei der Klägerin weder für eine schizophrene Psychose noch für eine endogene Psychose anderer Art Anhaltspunkte gebe. Er bezieht dabei die Vorgutachten ausdrücklich mit ein, setzt sich mit ihnen ausführlich und sorgfältig auseinander. Auch sonst sind seine Ausführungen klar und plausibel. Der Verwaltungsgerichtshof hält seine Beurteilung daher - wie insoweit im übrigen auch der Beklagte - für überzeugend. Die Aussage, dass keine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit der Klägerin bestünden, ist ferner nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogen, wie insbesondere aus der Auseinandersetzung des Arztes W. St. mit den Vorgutachten deutlich wird. Der Umstand, dass die Klägerin die ärztlichen Bescheinigungen dieses Arztes erst im Berufungsverfahren beigebracht hat, steht deren Verwertung zu ihren Gunsten nicht entgegen. Zwar hat sich dadurch die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beendigung des behördlichen Verfahrens nicht geändert; für diesen Zeitpunkt ist nach wie vor von der Weigerung der Klägerin, an der Klärung von Eignungszweifeln mitzuwirken, auszugehen. Diese Weigerung berechtigt aber nach Vorlage der für sie positiven ärztlichen Äußerungen nicht mehr zu dem Schluss, die Klägerin sei bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens fahrungeeignet gewesen (vgl. Himmelreich/Hentschel, a.a.O., RdNrn. 190 und 192).
Die Fahreignung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt kann schließlich auch nicht deswegen verneint werden, weil der Arzt W. St. bei ihr schon in der Adoleszenz ausgebildete Störungen im Sozialverhalten festgestellt hat. Dieser Befund belegt für sich allein nicht, dass die Klägerin fahrungeeignet war. Nach Abschnitt 7 G der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin (5. Aufl. 1996) schließen Störungen der Einstellungs- und Anpassungsfähigkeit infolge psychischer Fehlentwicklung oder Persönlichkeitsstörung die Fahreignung nämlich nur aus, wenn sie sich nach Art und Ausprägung negativ auf das Führen eines Kraftfahrzeugs auswirken. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist bisher nicht festgestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit auch eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich. Denn der Arzt W. St. hat negative Auswirkungen der nichtangepassten Verhaltensweisen der Klägerin auf das Führen von Kraftfahrzeugen bereits ausdrücklich verneint. Die von ihm hierfür gegebene Begründung, dass diese Verhaltensweisen nur ganz besondere Lebensbereiche, nämlich den Umgang mit Ämtern, Gerichten, ihren Repräsentanten und der Ärzteschaft beträfen, einen aufgrund biographischer Erfahrungen entwickelten Schutzmechanismus darstellten und bisher nie zu einem Fehlverhalten der Klägerin im Straßenverkehr geführt hätten, überzeugt. Der Einwand des Beklagten, die bisher unauffällige Teilnahme der Klägerin am Straßenverkehr lasse keinen Schluss darauf zu, ob die bei ihr festgestellten Störungen im Sozialverhalten ihre Fahreignung beeinträchtigten, geht fehl. Auch die erwähnten Begutachtungs-Leitlinien messen in diesem Zusammenhang insbesondere dem bisherigen Verkehrsverhalten indizielle Bedeutung bei. Angesichts der von dem Arzt W. St. vertretenen Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie kann ihm schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Kompetenz für die Beurteilung abgesprochen werden, welche Auswirkungen das auffällige Sozialverhalten der Klägerin auf ihre Fahreignung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.