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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 31.07.1985 - 7 B 123/85 - Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides

BVerwG v. 31.07.1985: Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.




Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 31.07.1985 - 7 B 123/85) hat entschieden:

   Hat die Behörde dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis gemäß StVG § 4 Abs 1 entzogen, weil er ein mit Recht angefordertes Gutachten nicht beigebracht hat, so ist die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens erklärte oder betätigte Bereitschaft, das geforderte Gutachten beizubringen, eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen ist.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Seine Klage ist vom Berufungsgericht - ebenso wie vom Verwaltungsgericht - entsprechend den angefochtenen behördlichen Bescheiden mit der Begründung abgewiesen worden, dass er sich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geweigert habe, das von der Behörde angeforderte und zur Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.




... Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist nicht weiter klärungsbedürftig, ob - wie im Falle des Klägers - einem Kraftfahrer, der Aufklärungsanordnungen der Behörde im behördlichen Widerspruchsverfahren befolgt habe, dennoch von der Widerspruchsbehörde weitere Auflagen - hier Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - gemacht werden könnten, deren Nichtbefolgung die Annahme fehlender Kraftfahreignung rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 70.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65) kann die Behörde von der Weigerung des Kraftfahrers, ein gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gefordertes Sachverständigengutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung i.S. des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes schließen, wenn die Anforderung berechtigt gewesen ist, um begründete Zweifel an der Fahreignung zu klären. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Falle des Klägers bejaht, indem es auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat. Dort ist im einzelnen ausgeführt, dass die Widerspruchsbehörde trotz des vom Kläger im Widerspruchsverfahren beigebrachten nervenfachärztlichen Gutachtens die zusätzlich angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers für erforderlich halten durfte.

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob dem betroffenen Kraftfahrer die Weigerung, das von der Behörde geforderte Sachverständigengutachten beizubringen, auch dann noch zur Last gelegt werden darf, wenn er schließlich - wie hier - die behördliche Forderung im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren erfüllt hat.

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74, BVerwGE 51, 359, 361), ist im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Das folgt aus der scharfen Trennung, die zwischen dem Verfahren auf Entziehung und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht. Die Weigerung, ein von der Behörde angefordertes Gutachten beizubringen, gehört zu der Sach- und Rechtslage, die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens bestanden hat. Aus ihr kann - wie ausgeführt - die Behörde auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen, wenn - was stets zu prüfen bleibt - die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat. Die spätere Änderung des Verhaltens des Betroffenen, die dieser nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck bringt oder betätigt, ist eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen ist. Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozess nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen (Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 39). Entscheidend ist, dass der Schluss der Behörde auf die mangelnde Fahreignung des Klägers aufgrund desjenigen Verhaltens berechtigt war, das der Kläger bis zum Abschluss des behördlichen Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahrens gezeigt hatte. Dem Kläger bleibt es unbenommen, von sich aus das angeforderte Gutachten beizubringen, um darzutun, dass die aus seinem damaligen Verhalten gezogenen Schlüsse heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Folgerungen, die aus dieser Verhaltensänderung gezogen werden können, sind jedoch nur für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erheblich.



Der Senat weicht mit den vorstehenden Ausführungen nicht von seinem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 33.69 - (in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 32) ab, in dem er ausgesprochen hat, dass die Bereitschaft des sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendenden Klägers, sich entgegen früherer Weigerung nunmehr begutachten zu lassen, im gerichtlichen Beweisverfahren zu berücksichtigen ist. Im Fall jener Entscheidung hatte nicht die Straßenverkehrsbehörde, sondern das vom dortigen Kläger angerufene Gericht das Gutachten angefordert, nachdem die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Hinweis auf amtsärztliche Feststellungen entzogen hatte; erst der gerichtlichen Beweisanordnung, mit der die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen hätte geklärt werden sollen, war der Kläger zunächst nicht nachgekommen, er hatte sich dann aber bereit erklärt, den Beweisbeschluss zu befolgen. Diese Bereitschaft durfte das Gericht in dem genannten Fall deswegen nicht außer acht lassen, weil auch die vorausgegangene Weigerung erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens erklärt worden war und das Gericht seine Beweiswürdigung nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens zu treffen hatte (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). ..."

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