Hat die Behörde dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis gemäß StVG § 4 Abs 1 entzogen, weil er ein mit Recht angefordertes Gutachten nicht beigebracht hat, so ist die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens erklärte oder betätigte Bereitschaft, das geforderte Gutachten beizubringen, eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
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