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OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.09.2005 - 1 Ws 169/05 - Fehlende Fahreignung bei Durchstechen von Reifen an anderen Fahrzeugen

OLG Karlsruhe v. 05.09.2005: Fehlende Fahreignung bei Durchstechen von Reifen an anderen Fahrzeugen




Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.09.2005 - 1 Ws 169/05) hat zur vorläufigen Sicherstellung und Fahrerlaubnisentziehung entschieden:

   Ein Täter ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. d. § 69 StGB ungeeignet, wenn er Reifen in einer Weise durchsticht, dass es zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Fahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen kommen kann.

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Einem Täter ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität als sog. Zusammenhangstat zuzurechnen ist. Dabei wird der Begriff des Zusammenhangs weit gefasst. Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (BGHSt 22, 328 f.; BGHR StGB § 69 Abs.1 Entziehung 8,13). Dies gilt auch bei Einwirkung von außen auf den Verkehr, wenn der Täter nur vor oder nach der Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt hat (BGH NZV 2001, 119).




Aus einer solchen Anlasstat kann die charakterliche Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB allerdings nur dann hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter hinweisen. Für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit ist nämlich auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Dieser besteht darin, die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Lassen sich im Strafverfahren aus einer Straftat lediglich Hinweise dafür entnehmen, dass der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder allgemein zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne dass dies für den Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zulässt, so ist es allein Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlass besteht, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen. Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn sich aus der Tat bereits die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, weil dieser bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH NJW 2005, 187 ff.).

Auch die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, deren Begehung er dringend verdächtig ist, zeigen solche die Verkehsrsicherheit beeinträchtigenden erheblichen charakterliche Defizite auf. Dieser war nämlich bereit, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen und damit das Leben der Insassen der manipulierten Fahrzeuge und die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich zu gefährden.



Nach den Bekundungen des in der Hauptverhandlung am 29.06.2005 angehörten Sachverständigen X. sowie des dem Senat vorliegenden schriftlichen Gutachtens vom 22.07.2005 haben die vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an den Reifen nämlich zu einer erheblichen Gefährdung der Insassen der Fahrzeuge und des Straßenverkehrs geführt, weil es bei den zumindest teilweise verwendeten Stechwerkzeugen mit kleinerem Durchmesser nur zu einem langsamen Entweichen der Luft und damit zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Kraftfahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen hätte kommen können. Dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht hat, ist für die Beurteilung der charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges unerheblich, zumal nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 17.06.2005 vom Zentrum für Psychiatrie in V. mit weiteren gleichartigen Taten des Angeklagten gerechnet werden muss. ..."

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